StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtTätigkeit als „kommunale Gleichstellungsbeauftragte“ darf Frauen vorenthalten sein

Tätigkeit als „kommunale Gleichstellungsbeauftragte“ darf Frauen vorenthalten sein

Bekanntlich gilt in der Bundesrepublik Deutschland der Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau. Es ist dementsprechend regelmäßig unzulässig, wenn jemand auf Grund seines Geschlechts benachteiligt wird. Dieses verfassungsrechtlich garantierte Recht (vgl. Art. 3 II, III GG) wird seit einiger Zeit einfachgesetzlich durch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstärkt bzw. auf Teile des Privatrechts, z.B. auf das Arbeitsrecht, erstreckt.

Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 18.03.2010 (Az.: 8 AZR 77/09) ist es einer Gemeinde dennoch nicht verwehrt, eine Stellenausschreibung für den Posten der kommunalen Gleichstellungsbeauftragten auf Frauen zu beschränken. Dies gilt nach dem zitierten Urteil jedenfalls dann, wenn es zu deren Aufgaben u.a. gehören soll, Frauen allgemein in „frauenspezifischen“ Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen, da sie diese häufig lieber oder sogar ausschließlich mit einer anderen Frau erörtern möchten. Denn unter diesen Umständen können entsprechende kommunale Projekte und Beratungen nur dann erfolgsversprechend angeboten werden, wenn sie von einer Frau ausgehen.
Folgendes war geschehen: Eine Stadt (Beklagte) hatte eine Stellenanzeige aufgesetzt, mit der sie eine weibliche kommunale Gleichstellungsbeauftragte suchte. Die Kandidatin sollte u.a. die Integration von Frauen und Mädchen ausländischer Herkunft fördern und Opfern von Frauendiskriminierungen beistehen. Erforderliche Qualifikationen waren ein erfolgreich abgeschlossenes Fachhochschulstudium oder eine vergleichbare pädagogische oder geisteswissenschaftliche Ausbildung. Auf diese Anzeige meldete sich auch ein Diplomkaufmann und Diplomvolkswirt (Kläger), der bei seinem früheren Arbeitgeber zwei Jahre lang als stellvertretender Gleichstellungsbeauftragter tätig gewesen war. Die Bewerbung des Klägers wurde von der Beklagten aus zwei Gründen zurückgewiesen: Zum einen, weil § 5a der niedersächsischen Gemeindeordnung vorschreibt, dass Gleichstellungsbeauftragte weiblich sein müssen, und zum anderen, weil er nicht über die gewünschte berufliche Qualifikation verfüge. Der Kläger verlangte daraufhin eine Entschädigung nach § 15 II AGG, weil er wegen seines Geschlechts benachteiligt worden sei.
Wie aus dem Vorstehenden ersichtlich, scheiterte die Klage in allen Instanzen. Zwar schloss sich das BAG nicht der Auffassung an, der Kläger sei schon wegen seines bisherigen beruflichen Werdegangs für die Stelle nicht hinreichend qualifiziert. Die Beschränkung der Ausschreibung auf weibliche Kandidatinnen sei aber gerechtfertigt im Sinne von § 8 I AGG, weil das Geschlecht hier eine wesentliche und entscheidende Anforderung für die Tätigkeit als kommunale Gleichstellungsbeauftragte sei.
Der Fall verdeutlicht, dass selbst das von vielen gefürchtete und abgelehnte AGG nicht zu einer pauschalen Gleichstellung führt, sondern gleichwohl genügend Raum lässt für eine einzelfallbezogene Betrachtung, ob tatsächlich eine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt.

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

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