Arbeitnehmer, die sich in ihrem Betriebsrat engagieren, genießen bestimmte Rechte (z.B. Kündigungsschutz), unterliegen aber auch besonderen Pflichten. So darf der Betriebsrat z.B. nach § 74 II 3 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) keine „parteipolitische Betätigung“ im Betrieb entfalten.
Mit den Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen dieses Verbot hat sich das BAG in einem Beschluss vom 17.03.2010 (Az.: 7 ABR 95/08) befasst. Demzufolge hat der Arbeitgeber jedoch keinen Unterlassungsanspruch gegen seinen Betriebsrat, künftig nicht mehr politisch tätig zu werden. Vielmehr ist er darauf beschränkt, nach § 23 I BetrVG gerichtlich die Auflösung des Betriebsrats zu beantragen.
Diesen Befund begründet das BAG wie folgend: Zum einen enthalte das BetrVG keinen gegen den Betriebsrat gerichteten Unterlassungsanspruch, sondern eben nur das Recht, dessen Auflösung zu verlangen. Zum anderen mache ein Unterlassungsanspruch auch gar keinen Sinn: Sollte der Betriebsrat nämlich zu einem Unterlassen verurteilt worden sein und missachtet er dieses Urteil, führte dies nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen dazu, dass ein Ordnungsgeld fällig würde (vgl. § 890 ZPO). Da der Betriebsrat aber vermögenslos ist, könnte die Verurteilung zu einem Unterlassen nicht vollstreckt werden und erwiese sich somit als völlig nutzlos.
Stattdessen soll der Arbeitgeber nach dem Beschluss des BAG zunächst durch Erhebung einer Feststellungsklage die gerichtliche Bestätigung dafür erhalten, dass der Betriebsrat eine seiner Pflichten verletzt habe. Ist die Klage begründet, könne diese wiederum zur Grundlage eines späteren Auflösungsantrages gemacht werden, wenn der Betriebsrat erneut seine Kompetenzen überschreitet.
Dies setzt allerdings u.a. voraus, dass der Arbeitgeber im Rahmen des Feststellungsverfahrens nachweisen kann, weiterhin ein berechtigtes Interesse an einer entsprechenden gerichtlichen Entscheidung zu haben. In dem oben genannten Beschluss ging es z.B. darum, dass ein Betriebsrat 2003 einen Aushang im Betrieb gemacht hatte, auf dem „Nein zum Krieg“ stand. Gemeint war der damalige und zwischenzeitlich beendete Irak-Krieg. 2007 wiederum hatte derselbe Betriebsrat die Angestellten dazu aufgerufen, an einem Volksentscheid in Hamburg teilzunehmen. Der Arbeitgeber hatte daraufhin Unterlassungsklage und hilfsweise Feststellungsklagen erhoben, unterlag aber auf ganzer Linie: Für letztere fehlte es nach Ansicht des BAG an einem schutzwürdigen Interesse des Arbeitgebers, da erneute Bekundungen gegen den Irak-Krieg nicht mehr zu erwarten seien. Ein Unterlassungsanspruch komme – wie dargelegt – ohnehin nicht in Betracht, und was den Aufruf angehe, an einem Volksentscheid teilzunehmen, so sei dieser nicht als politische Betätigung aufzufassen. Folglich wies das BAG die Klageanträge insgesamt ab.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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