Ostersonntag ist bekanntlich einer der höchsten christlichen Feiertage überhaupt – aber leider kein gesetzlicher Feiertag!
Das bedeutet für Arbeitnehmer, die am Ostersonntag arbeiten müssen, dass ihnen dementsprechend auch kein (tarifvertraglicher) Feiertagszuschlag zusteht. Das folgt aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 17.03.2010 (Az.: 5 AZR 317/09).
Geklagt hatten Arbeitnehmer, auf deren Arbeitsverhältnis der Manteltarifvertrag für die Brot- und Backwarenindustrie Niedersachsen/Bremen (hier kurz „MTV“) Anwendung findet. Dieser Tarifvertrag enthält eine Regelung, nach der für Arbeit, die an einem Feiertag verrichtet wird, ein Feiertagszuschlag von 175% zu zahlen ist. Als Feiertagsarbeit gilt dabei nach § 4 V MTV jede Arbeitsleistung an gesetzlichen Feiertagen. Bislang hatte die beklagte Arbeitgeberin für jeden Ostersonntag den Feiertagszuschlag entrichtet und diesen in der Lohnabrechnung als „Feiertagsvergütung“ bezeichnet. 2007 zahlte sie dann nur noch den üblichen tarifvertraglichen Sonntagszuschlag in Höhe von 75%. Die Kläger forderten daraufhin Nachzahlung der Differenz zum Feiertagszuschlag und beriefen sich darauf, dass sowohl Oster- als auch Pfingstsonntag christliche Feiertage sind.
Zunächst obsiegten die Kläger, aber letztlich unterlagen sie doch noch vor dem BAG. Dieses begründete seine Entscheidung einerseits damit, dass Ostersonntag kein gesetzlicher Feiertag sei. Andererseits hätten die Kläger gegen die beklagte Arbeitgeberin ebenso wenig einen Anspruch auf Feiertagsvergütung aus betrieblicher Übung, denn diese habe bislang eine vermeintliche tarifliche Verpflichtung erfüllt und keine übertariflichen Ansprüche begründet. Dies sei für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbar gewesen.
Da auch Pfingstsonntag kein gesetzlicher Feiertag ist, gilt das Urteil für diesen kirchlichen Feiertag entsprechend.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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