Seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind die Gerichte mit einer Vielzahl von Verfahren rund um das Thema „Diskriminierung“ beschäftigt und ein Ende ist nicht in Sicht.
Kürzlich hat das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 25.02.2010 (Az.: 6 AZR 911/08) entschieden, dass keine unzulässige Altersdiskriminierung vorliege, wenn das Angebot zum Abschluss von Aufhebungsverträgen auf jüngere Arbeitnehmer beschränkt wird.
Nach dem zitierten Urteil ist es zulässig, wenn der Arbeitgeber um Personal einzusparen allen Arbeitnehmern anbietet, einen Aufhebungsvertrag gegen Abfindung zu schließen, hiervon aber die über 55 Jahre alten Angestellten ausnimmt. Darin sei keine Altersdiskriminierung zulasten der betroffenen älteren Arbeitnehmer im Sinne des AGG zu sehen, da es bereits an einer unmittelbaren altersbezogenen Benachteiligung fehle. So könnten die älteren Arbeitnehmer in diesem Fall ihren Arbeitsplatz behalten, und stünden sich damit nicht schlechter als die jüngeren Angestellten, die zwar eine Abfindung erhalten, aber eben auch arbeitslos werden.
Geklagt hatte ein Arbeitnehmer, der seit 1971 bei seiner Arbeitgeberin (Beklagte) angestellt ist. Diese hatte im Juni 2006 allen Angestellten, die seit 1952 geboren worden waren, angeboten, ihr Beschäftigungsverhältnis gegen Erhalt einer Abfindung zu beendigen. Deren Höhe sollte sich dabei nach der jeweiligen Beschäftigungsdauer und dem bisherigen Monatslohn richten. Ferner behielt sich die Beklagte vor, den Wunsch eines Arbeitnehmers nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses abzulehnen. Betriebsbedingte Kündigungen konnte sie zu diesem Zeitpunkt infolge einer tarifvertraglichen Regelung nicht aussprechen. Der Kläger, Jahrgang 1949, konnte das Angebot der Beklagten jedenfalls nicht in Anspruch nehmen und forderte diese seinerseits auf, ihm dennoch ein individuelles Abfindungsangebot zu unterbreiten, was sie jedoch verweigerte. Daraufhin ging der Kläger arbeitsgerichtlich gegen die Beklagte vor und forderte ein Angebot zum Abschluss eines Abfindungsvertrages inklusive einer Abfindung von 171.720,- €.
Wie man sich nach dem oben Gesagten denken kann, blieb die Klage in allen Instanzen erfolglos. Argumentiert wurde u.a. mit dem Zweck des Verbots der unmittelbaren Altersdiskriminierung, der darin bestehe, älteren Arbeitnehmern den Arbeitsplatz zu erhalten, während der Kläger das genaue Gegenteil begehrte. Aus dem AGG könne der Arbeitgeber nicht verpflichtet werden, dem Angestellten die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer entsprechenden Abfindung vorzuschlagen. Schließlich konnte der Kläger auch keinen Fall belegen, in dem die Beklagte anderen vor 1952 geborenen Angestellten eine Abfindung in Aussicht gestellt hatte, sodass er auch aus dem arbeitsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz keinen Anspruch auf Abgabe des gewünschten Angebotes herleiten konnte.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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