Arbeitnehmer unterliegen bekanntlich dem Weisungsrecht ihres Arbeitgebers. Dieser kann nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) in den Grenzen von Arbeitsvertrag, etwaigen Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen sowie gesetzlichen Vorgaben nach billigem Ermessen festlegen, welche Arbeitsleistung konkret zu erbringen ist.
Allerdings müssen sich Arbeitnehmer nicht alles gefallen lassen. Dass dachte sich wohl auch eine Redakteurin (Klägerin), die nach 13jähriger Arbeit für einen Verlag intern versetzt werden sollte. War sie zuletzt Mitglied der „Redaktion Reise/Stil“, sollte sie nun in einer neu geschaffenen „Service- und Entwicklungsredaktion“ eingesetzt werden. Dort sollte sie gemeinsam mit zwei anderen Redakteurinnen und einem Teamleiter z.B. eine Gesundheitsbeilage ausarbeiten. In ihrem Arbeitsvertrag hatte sie mit ihrer Arbeitgeberin, einem Zeitungsverlag (Beklagte), jedoch vereinbart, dass ihr „andere redaktionelle oder journalistische Aufgaben, auch an anderen Orten und bei anderen Objekten“ zugewiesen werden könnten, sofern dies erforderlich und ihr zumutbar sei. Nach dieser Versetzung wandte sich die Klägerin an das zuständige Arbeitsgericht und begehrte die Feststellung, dass sie trotzdem noch bei der „Redaktion Reise/Stil“ beschäftig sei.
Das BAG gab ihrer Klage mit Urteil vom 23.02.2010 (Az.: 9 AZR 3/09) Recht. Der Arbeitsvertrag begrenze das Weisungsrecht der Beklagten dahingehend, dass der Klägerin nur andere „Redakteurstätigkeiten“ bei anderen Objekten übertagen werden dürften. Die Versetzung hatte aber dazu geführt, dass die Klägerin an der Entwicklung eines gänzlich neuen Produktes beteiligt worden wäre. Sie hätte auch keine Beiträge mehr schreiben und veröffentlichen können, was ihrer Beschäftigung als „Redakteurin“ insgesamt zuwiderlaufe. Im Endeffekt wäre das Tätigkeitsfeld der Klägerin vertragswidrig verkürzt worden. Demnach sei die ausgesprochene Versetzung unwirksam gewesen.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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