Die Bindung an einen Tarifvertrag entsteht, wenn die Parteien eines Beschäftigungsverhältnisses durch ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft bzw. Arbeitgeberorganisation tarifgebunden sind, wenn ein Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde, oder aber durch Einbeziehung des Tarifvertrages in den jeweiligen Arbeitsvertrag.
Wird die Geltung eines Tarifvertrages vertraglich vereinbart, lässt sich u.a. wiederum danach unterscheiden, ob ein bestimmtes Regelungswerk so, wie es gegenwärtig besteht (= statisch) einbezogen wird, oder ob ein bestimmter Tarifvertrag in seiner jeweils gültigen Fassung (= dynamisch) anwendbar sein soll.
Mit Urteil vom 24.02.2010 (Az.: 4 AZR 691/08) hat das BAG nun entschieden, dass eine dynamische Bezugnahmeklausel, die ein Arbeitnehmer mit seinem früheren Arbeitgeber vereinbart hatte, im Falle eines Betriebsüberganges auch im Verhältnis zum neuen und tariflich nicht gebundenen Arbeitgeber grundsätzlich beachtlich bleibt. Dies gelte jedenfalls für Arbeitsverträge, die nach dem 01.01.2002, also nach der Schuldrechtsmodernisierung, vereinbart worden seien.
Das bedeutet mit anderen Worten, dass der Betriebserwerber Vorschriften eines Tarifvertrages beachten muss, selbst wenn diese erst nach dem Betriebsübergang vereinbart wurden und obwohl er persönlich nicht Tarifvertragspartei ist.
Damit weicht das BAG von seiner früheren Rechtsprechung ab, nach der arbeitsvertragliche Bezugnahmeklauseln als sog. Gleichstellungsabreden auszulegen waren, deren Zweck ausschließlich darin bestehen sollte, durchzusetzen, dass für die tariflich gebundenen und ungebundenen Arbeitnehmer eines Unternehmens dieselben Beschäftigungskonditionen gelten. Im Falle eines Betriebsüberganges auf einen tariflich ungebundenen Arbeitgeber entfiel dieses Gleichstellungserfordernis, sodass aus der dynamischen Verweisungsklausel eine statische Bezugnahmeklausel wurde: Was bis zum Betriebsübergang galt, sollte der neue Arbeitgeber weiterhin zu beachten haben, aber Änderungen des Tarifvertrages waren für die betroffenen Arbeitsverhältnisse nicht mehr von Belang. Für Arbeitsverträge, die vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden bleibt es auch bei dieser Auslegung.
Bei allen jüngeren Verträgen betont das BAG hingegen den Wortlaut der dynamischen Einbeziehungsklausel und interpretiert diese als „unbedingte zeitdynamische Bezugnahmeklausel“. Eine „Umwandlung“ der dynamischen Verweisklausel in eine statische ist daher nur noch dann geboten, wenn sich im konkreten Einzelfall ergebe, dass dies dem ausdrücklichen Parteiwillen entspricht. In allen anderen Fällen aber muss auch ein tarifungebundener Betriebserwerber künftige Tarifvertragsänderungen nachvollziehen, da er gemäß § 613a BGB in die Rechte und Pflichten des früheren Arbeitgebers insgesamt eintritt und folglich die Arbeitsverhältnisse mitsamt der dynamischen Bezugnahmeklauseln übernimmt.
Diese Rechtsprechungsänderung sollten vor allem Arbeitnehmer im Hinterkopf behalten. Sie bedeutet für sie nämlich, dass der Betriebserwerber auch an eine spätere Erhöhung des Tariflohnes gebunden ist. Dies gilt sogar für vor dem 01.01.2002 geschlossene Arbeitsverhältnisse, falls Arbeitgeber und -nehmer nach diesem Stichtag, aber vor dem Betriebsübergang, einen Änderungsvertrag geschlossen haben, der erneut eine dynamische Bezugnahmeklausel enthält. Allerdings werden wohl auch die Arbeitgeber aus dieser Entscheidung Nutzen ziehen können, wenn sich eine für sie günstige Tarifvertragsänderung ergibt.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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