Nach Übernahme der Vorgaben des EuGH zur Urlaubsabgeltung, hat sich das BAG kürzlich erneut mit Ansprüchen des Arbeitnehmers in Zusammenhang mit seinem gesetzlichen Erholungsurlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) auseinandergesetzt.
So hat es im Urteil vom 19.05.2009 (Az.: 9 AZR 477/07) zunächst wiederholt, dass Ansprüche auf Urlaubsgewährung und -abgeltung (letztere falls das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich beendet wurde) gemäß § 7 III und IV BUrlG auch dann nicht erlöschen, wenn der Arbeitnehmer dauerhaft erkrankt ist, und er weder im Urlaubsjahr, noch im anschließenden Übertragungszeitraum seinen Urlaub antreten konnte.
Darüber hinausgehend hat das Gericht jedoch entschieden, dass Urlaubsgeld erst dann zu zahlen ist, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub tatsächlich in Anspruch nimmt. Daran ändert auch seine Arbeitsunfähigkeit nichts. Diese bewirkt zwar, dass der Urlaubsanspruch als solcher bestehen bleibt (bzw. abzugelten ist, s.o.), kann aber keinen Anspruch auf Urlaubsgeld begründen.
Daraus folgt mit dem BAG, dass ein tarifliches Urlaubsgeld, das an die Auszahlung eines Urlaubsgeldes durch den Arbeitgeber geknüpft ist, ebenfalls erst dann zu zahlen ist, wenn der Urlaubsvergütungsanspruch gegen den Arbeitgeber fällig wird. Solange dieser also weder Urlaubsgeld noch eine Urlaubsabgeltung zahlen muss, kann der betroffene Arbeitnehmer auch kein tarifliches Urlaubsgeld einfordern.
Die Folgen dieses Urteils lassen sich am besten am Ausgangsfall illustrieren: Ein Arbeitnehmer (Kläger) war seit 1999 bei seiner Arbeitgeberin (Beklagte) beschäftigt. Es galt der Manteltarifvertrag der Holz- und Kunststoffverarbeitenden Industrie in Rheinland-Pfalz, demzufolge der Kläger ein zusätzliches tarifliches Urlaubsgeld in Höhe von 60% des Urlaubsgeldes, das die Beklagte dem Kläger schuldete, verlangen konnte. Infolge einer Erkrankung war der Kläger von Februar 2005 bis mindestens Ende März 2006 arbeitsunfähig. Von der Beklagten verlangte er nun Zahlung des tariflichen Urlaubsgeldes für das Jahr 2005.
Nach den oben dargelegten Grundsätzen wies das BAG die Klage jedoch ab. Zwar behalte der Kläger seinen Urlaubsanspruch für das Jahr 2005, aber er könne keine Urlaubsvergütung von der Beklagten verlangen: Es bestehe kein Anspruch auf Urlaubsgeld, da der Kläger nicht in Urlaub gegangen sei, und eine Urlaubsabgeltung könne er nicht verlangen, da sein Arbeitsverhältnis nicht beendet worden war. Das tarifliche Urlaubsgeld sei daher gleichfalls nicht fällig geworden.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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