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Arbeitnehmer können tabakrauchfreien Arbeitsplatz beanspruchen

In der allgemeinen Öffentlichkeit wurde vor einiger Zeit intensiv über den Schutz von
Nichtrauchern und die hiermit verbundenen gesetzlichen Rauchverbote (Nichtraucherschutzgesetze)
diskutiert. Diese beschäftigen aber auch die Arbeitsgerichtsbarkeit.
Das BAG hat z.B. mit Urteil vom 19.05.2009 (Az.: 9 AZR 241/08) entschieden, dass Arbeitgeber
gemäß § 5 I 2 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) verpflichtet sind, ein Rauchverbot zu erlassen,
das zumindest Teilbereiche einer Arbeitsstätte erfasst, soweit dies erforderlich ist. Darüber
hinaus können Arbeitnehmer auch die Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes verlangen.
Diese Pflicht stützt das Gericht ferner auf § 618 I BGB, der den Arbeitgeber dem Gebot
unterwirft, dafür Sorge zu tragen, dass Leben und Gesundheit seiner Arbeitnehmer weitestmöglich
geschützt sind. Daher muss er z.B. Räume, Gerätschaften oder Vorrichtungen dergestalt einrichten
und erhalten bzw. Dienstleistungen so regeln, dass Gesundheitsgefahren möglichst eingeschränkt
werden. Auch § 5 I ArbStättV verpflichtet den Arbeitgeber dazu, erforderliche Maßnahmen zu
treffen, damit die Nichtraucher unter seinen Angestellten wirksam vor den Risiken des
Tabakkonsums bzw. Passivrauchens geschützt werden.
Das Urteil beruht auf dem folgenden Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer (Kläger) ist als Tisch-Chef
eines Roulettetischs in einem Berliner Spielsaal angestellt. In diesem befindet sich auch ein
räumlich nicht abgetrennter Barbereich, der von einem anderen Unternehmen unterhalten wird. Im
gesamten Spielsaal darf geraucht werden. Der Kläger forderte nun von den Betreibern des
Spielsaals (Beklagte) die Zuweisung eines rauchfreien Arbeitsplatzes.
Das BAG gab der Klage statt. Der Kläger könne einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz gemäß § 5
ArbStättV in Verbindung mit § 618 I BGB verlangen. Dies folge nicht zuletzt daraus, dass in dem
Spielsaal eine Gaststätte betrieben werde, sodass dort nach § 2 I Nr. 8 des Berliner
Nichtraucherschutzgesetzes (NRSG Berlin) gar nicht geraucht werden dürfe.
Daran änderte in diesem Fall nach Meinung des BAG auch der Umstand nichts, dass dieses Gesetz
nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig ist, denn das Gericht habe gerade
keine Nichtigkerklärung des NRSG Berlin ausgesprochen. Zum Schutz der Gesundheit von
Nichtrauchern sei es daher bis zum Erlass einer Neuregelung – die bis zum 31.12.2009 erlassen
werden muss – weiterhin anwendbar, sodass in dem betroffenen Spielsaal nicht geraucht werden
dürfe. Die Klage sei daher im Ergebnis begründet.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

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