Die Rechtsnormen eines Tarifvertrages gelten gemäß § 4 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz (TVG) zwischen
den Tarifgebundenen unmittelbar und zwingend. Nach dem sog. Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG)
kann von einem Tarifvertrag überhaupt nur zugunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden –
nachteilige Abweichungen sind hingegen nur zulässig, wenn sie durch den Tarifvertrag selbst
erlaubt werden. Diese Bindung setzt sich gemäß § 4 Abs. 5 TVG noch über den Ablauf des
Tarifvertrages hinaus fort, und zwar solange, bis eine „andere Abmachung“ getroffen wurde.
Nach einem Urteil des BAG vom 20.05.2009 (Az.: 4 AZR 230/08) kann eine derartige „Abmachung“
grundsätzlich auch schon vor Ablauf des Tarifvertrages vereinbart werden. Denkbar ist z.B. eine
neue, einzelvertragliche Vereinbarung, die von den bisherigen Tarifbedingungen auch zuungunsten
des Arbeitnehmers abweichen kann, und zwar ohne das Günstigkeitsprinzip (s.o.) zu verletzen.
Hierfür sei aber vorauszusetzen, dass die neue Vereinbarung erst kurz vor Ablauf des
Tarifvertrages getroffen wird und dass sie konkret für die Zeit der tarifvertraglichen
Nachwirkung gelten soll. Sofern eine Neuregelung aber sofort, also schon vor Ablauf des
Tarifvertrages, wirksam werden solle, liege keine „andere Abmachung“ im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG
vor, sondern vielmehr eine gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs. 3 TVG verstoßende – und
daher im Ergebnis hinfällige – Vereinbarung.
Die zitierte Entscheidung beruht auf dem folgenden Sachverhalt: Eine Arbeitnehmerin (Klägerin),
die Gewerkschaftsmitglied ist, macht gegenüber ihrer Arbeitgeberin (Beklagte) Rechte aus einem
Manteltarifvertrag geltend, der im Juli 2003 auf unbestimmte Zeit geschlossen worden war. Die
Kündigungsfrist für den Tarifvertrag betrug drei Monate zum Quartal. Nach langjähriger
Mitgliedschaft in ihrem Arbeitgeberwand wechselte die Beklagte zum 01.11.2004 in eine
Mitgliedschaft ohne Tarifbindung (sog. OT-Mitgliedschaft). Am 01.03.2005 vereinbarten die
Klägerin und die Beklagte eine Änderung der Arbeitsbedingungen mit Wirkung zum 01.04.2005,
wodurch sich die Klägerin verpflichtete, bei gleichem Lohn länger als im Manteltarifvertrag
vorgesehen zu arbeiten, und auf zwei Urlaubstage zu verzichten. Erst Ende Oktober 2005 wurde aber
der Manteltarifvertrag zum 31.03.2006 gekündigt. Die Klägerin verlangte daher die nachträgliche
Gewährung zweier Urlaubstage für das Jahr 2006 sowie Bezahlung der zusätzlich erbrachten
Arbeitsleistung für die ersten sechs Monate des Jahres 2006.
Das BAG entschied, dass Klägerin und Beklagte bis zum 31.03.2006 zwingend an den bisherigen
Manteltarifvertrag gebunden gewesen seien. Somit galt im März 2005 noch das Verbot
benachteiligender Abweichungen zulasten der Arbeitnehmer. Insbesondere war in diesem Zeitpunkt
noch nicht ersichtlich, wann der Manteltarifvertrag gekündigt werden würde, sodass die am
01.03.2005 getroffene Vereinbarung nicht für die Nachwirkungsphase gedacht war, sondern
unmittelbar von der tarifvertraglichen Regelung abweichen sollte. Nach den oben dargelegten
Grundsätzen stellte diese Vereinbarung daher keine „andere Abmachung“ im Sinne von § 4 Abs. 5 TVG
dar, sodass die Klage Erfolg hatte.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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