Bei jedem Arbeitsverhältnis stehen die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers und die Vergütungspflicht des Arbeitgebers im Gegenseitigkeitsverhältnis zueinander. Vereinfacht: Lohn wird gezahlt, weil jemand für einen anderen gearbeitet bzw. einen Dienst verrichtet hat, und man arbeitet, weil man den verdienten Lohn haben möchte.
Mitunter stellt sich aber die Frage, wofür ein Arbeitnehmer alles Lohn verlangen kann. Was ist z.B., wenn er auch seine Freizeit im Betrieb des Arbeitgebers verbringen muss?
Dieses Problem stellt sich u.a. bei den Besatzungsmitgliedern von Schiffen. Hier hat das BAG durch Urteil vom 28.05.2009 (Az.: 6 AZR 141/08) entschieden, dass die Anwesenheit auf einem Schiff nach Dienstende nicht zu Vergütungsansprüchen (nach dem TVöD) führt. Ein Vergütungsanspruch entstehe vielmehr erst dann, wenn die Anwesenheit des Arbeitnehmers ausdrücklich angeordnet worden sei. Folge sie aber nur zwangsweise daraus, dass sich die Arbeitsstätte nun mal auf hoher See befindet, liege noch nicht mal eine konkludente Anordnung vor, sodass die Anwesenheit nach Feierabend nicht vergütungsfähig sei.
Im Ausgangsfall war ein leitender Ingenieur (Kläger) auf einem Mehrzweckschiff beschäftigt, das sich permanent im Seeeinsatz befindet. Auch am Ende eines Einsatztages geht es regelmäßig auf hoher See vor Anker, während Häfen nur sehr selten angesteuert werden. Die Schiffsbesatzung arbeitet in einem dreiwöchigen Wechselschichtdienst: An Bord dauert die erste Schicht sieben Tage à 12 Arbeitsstunden, dann folgt eine Freiwoche und eine weitere Arbeitswoche an Land.
Der Kläger forderte für die nach Dienstende auf dem Schiff verbrachte Zeit Arbeitslohn, da er sich stets für Sondereinsätze bereithalten müsse und somit Bereitschaftsdienst leiste. Das BAG gab der Klage jedoch nicht statt, da seine Anwesenheit an Bord des Schiffes weder ausdrücklich noch konkludent angeordnet worden sei, sodass er keinen Vergütungsanspruch nach dem einschlägigen § 47 Nr. 3 TVöD-BT-V (Bund) hatte.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
| < Zurück | Weiter > |
|---|