An dieser Stelle wurden bereits zahlreiche Fälle erörtert, die sich um nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene Diskriminierungen ranken. Daran scheint sich auch künftig nichts zu ändern, wenn man einen Blick in die aktuelle Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wirft.
So hat das BAG durch Urteil vom 28.05.2009 (Az.: 8 AZR 536/08) entschieden, dass die Grundsätze des AGG nicht verletzt seien, wenn der Träger eines Mädcheninternats ausschließlich weibliche Angestellte sucht. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die ausgeschriebene Stelle auch Nachtschichten umfasst.
Im Ausgangsfall verklagte ein Diplom-Sozialpädagoge ein Bundesland auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 6.750,- € nach §§ 6 I 2, 7 I, 15 II AGG. Grund hierfür war eine Stellenanzeige, in der für ein staatliches Gymnasium, das als Mädcheninternat geführt wird, eine „Erzieherin/Sportlehrerin oder Sozialpädagogin“ gesucht wurde. Die Bewerbung des Klägers wurde daher abgewiesen, wobei ihm mitgeteilt wurde, dass Männer nicht berücksichtigt werden könnten, weil die Stelle mit Nachtdiensten im Internat verbunden sei.
Die Klage scheiterte in allen Instanzen. Da die einzustellende Person auch dazu verpflichtet sei, Nachtdienst in einem Mädcheninternat abzuleisten, sei ihr Geschlecht eine für die auszuübende Tätigkeit „wesentliche und entscheidende berufliche Anforderung“ im Sinne des § 8 I AGG. Auch die Verknüpfung der ausgeschriebenen Stelle mit der Pflicht zum Nachtdienst stehe im Ermessen des Arbeitgebers.
Folglich liegt für die an sich unzulässige, geschlechtsbezogene Benachteiligung ein rechtfertigender Grund vor, sodass der Kläger gemäß § 8 I AGG im Ergebnis keine Ansprüche aus dem AGG gegen das beklagte Land ableiten kann. Das Urteil mag als Beleg dafür zu werten sein, dass Arbeitgeber trotz Einführung des AGG also doch noch über gewisse Freiheiten bei der Auswahl ihres Personals verfügen.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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