StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtAnspruch auf Karenzentschädigung bei teilweise unverbindlichem Wettbewerbsverbot

Anspruch auf Karenzentschädigung bei teilweise unverbindlichem Wettbewerbsverbot

Es liegt in der Natur des Menschen, den Wettbewerb nur zu suchen, wenn man sich ihm auch gewachsen fühlt. Übertragen auf das Wirtschaftsleben ist der freie Wettbewerb am Markt daher willkommen, solange er das Werben um Kunden etc. ermöglicht. Dass Konkurrenz im Übrigen unerwünscht ist, zeigen aber u.a. die zahlreichen Wettbewerbsverbote, die in der Arbeitswelt abgeschlossen werden.
Allerdings ist nicht jedes Wettbewerbsverbot auch (vollständig) rechtswirksam. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.04.2010 (Az.: 10 AZR 288/09) ist ein Wettbewerbsverbot gemäß § 74a I 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) vielmehr unverbindlich, wenn und soweit (!) es nicht (mehr) dem Schutz eines berechtigten Geschäftsinteresses des Arbeitgebers dient. Deshalb könne ein früherer Arbeitnehmer die Auszahlung einer Karenzentschädigung wegen der Beachtung des Wettbewerbsverbots schon dann verlangen, wenn er nur dessen verbindliche Teile tatsächlich eingehalten hat.
Im Ausgangsfall war ein Arbeitnehmer (Kläger) als Marketingleiter bei einem Unternehmen (Beklagte) angestellt, das Türen und Fenster produziert und an den Fachhandel liefert. Kläger und Beklagte hatten vereinbart, dass ersterer nach seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen zwei Jahre lang nicht für ein konkurrierendes Unternehmen tätig sein dürfe. Als Konkurrenz wurde jedes Unternehmen definiert, das ebenfalls Türen und Fenster vertreibt. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nahm der Kläger noch während der Zweijahresfrist eine Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter für einen Fachhändler auf, für den er Fenster und Türen an Endverbraucher verkaufte.
Hier entschied das BAG, dass der Kläger dennoch Zahlung der Karenzentschädigung verlangen könne. Die Beklagte hätte kein schutzwürdiges Interesse daran gehabt, dem Kläger den Vertrieb von Fenstern und Türen auch an Endverbraucher zu untersagen, liefert sie selbst doch ausschließlich an Fachhändler. Daher war das vereinbarte Wettbewerbsverbot gemäß § 74a I 1 HGB teilweise unverbindlich und der Kläger beging durch Aufnahme seiner neuen Tätigkeit keinen anspruchsausschließenden Verstoß.

von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)

 

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