Die Umstellung der Entlohnung im Öffentlichen Dienst von den Regeln des BAT zu den nun einschlägigen Tarifverträgen unter Bildung eines sog. Vergleichsentgeltes hat schon diverse Rechtsstreitigkeiten hervorgebracht. In einem Urteil vom 22.04.2010 (Az.: 6 AZR 966/08) hat das Bundesarbeitsgericht jetzt entschieden, dass das Vergleichsentgelt von Alleinerziehenden, deren Söhne im Umstellungszeitpunkt Oktober 2006 ihren Grundwehr- oder Zivildienst ableisteten, neu zu berechnen ist, um eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung abzuwehren.
Das Gericht führt aus, dass Alleinerziehende, die ihrem Kind Unterkunft und Unterhalt gewähren und für es Kindergeld beziehen, nach dem BAT Anspruch auf den Ortszuschlag Stufe 2 (familienstandsbezogener Ortszuschlag) und 3 (kinderbezogener Ortszuschlag) hatten. Nur während der Bundeswehr- oder Zivildienstzeit entfielen die entsprechenden Ansprüche vorübergehend.
Dieser Umstand wurde für die Angestellten zum Verhängnis, deren Söhne im Oktober 2006 Zivil- bzw. Wehrdienst verrichteten: Für die Überleitung in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) war nach den entsprechenden Übergangsregeln (hier: TVÜ-Länder) nämlich das im Oktober 2006 bezogene Entgelt als sog. Vergleichsentgelt heranzuziehen. Das Vergleichsentgelt der Betroffenen enthielt momentan aber nur den Ortszuschlag der Stufe 1, war also erheblich reduziert. Und nach Beendigung von Wehr- oder Ersatzdienst erhielten sie, falls sie weiterhin kindergeldberechtigt waren, nur eine Besitzstandszulage von 90,- € (brutto) als kinderbezogenen Entgeltbestandteil, aber keine familienstandsbezogene Zulage von 100,- € (brutto)!
Die Umstellung auf den TV-L führte also zu einer permanenten Einkommensreduzierung, weil das Vergleichsentgelt infolge des Zivil- bzw. Grundwehrdienstes vorübergehend reduziert war. Dies beruhte vor allem darauf, dass nach Abschluss von Wehr- und Zivildienst gemäß § 5 TVÜ-Länder keine Neuberechnung des Vergleichsentgelts unter Berücksichtigung der nach dem BAT wieder zu zahlenden Ortszuschläge der Stufe 2 und 3 vorgenommen werden durfte. Änderungen, die nach dem BAT zu einem geringeren oder höheren Ortszuschlag geführt hätten, sollten nach dieser Norm nämlich unberücksichtigt bleiben.
Kurz gesagt: Das Gehalt von Alleinerziehenden, deren Söhne sich im Oktober 2006 im Bundeswehr- oder Zivildienst befanden, wurde dauerhaft gekürzt, während die übrigen Alleinerziehenden, die entweder Töchter hatten oder deren Söhne im maßgeblichen Zeitraum nicht wehrtauglich oder jedenfalls nicht eingezogen worden waren, ihr Einkommensniveau (in etwa) beibehielten.
Hierin erkannte das BAG eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der betroffenen Alleinerziehenden im Sinne von Art. 3 I GG. Für diese Benachteiligung der Betroffenen lasse sich keine sachliche Rechtfertigung finden. Folglich sei deren Vergleichsentgelt nach Beendigung von Bundeswehr- oder Zivildienst entgegen § 5 TVÜ-Länder doch neu zu berechnen, falls sie im Oktober 2006 im Übrigen alle Voraussetzungen für den Ortszuschlag der Stufe 2 erfüllt hätten.
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