An sich sollte klar sein, dass Tätlichkeiten gegenüber Arbeitnehmern arbeitsrechtlich nicht ohne Konsequenzen bleiben (sollten): Wer zu Gewalt greift, muss damit rechnen, eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 BGB zu erhalten.
Das Arbeitsgericht Kiel befasste sich mit der Frage, ob diese nachvollziehbaren Grundsätze auch im Profi-Fußball gelten. Gleich vorab: Nicht das Gericht zweifelte an deren Gültigkeit, sondern ein Fußball-Trainer, dem vorgeworfen wird, nach einem verlorenen Spiel einen Spieler dreimal gegen den Stirnbereich geschlagen zu haben…
Folgendes war geschehen: Ein Fußballverein (Beklagte) der vierten Liga stellte zum 16.12.2008 einen neuen Cheftrainer mit DFB-Fußballlehrerlizenz (Kläger) an, der bislang in der ersten Fußballbundesliga tätig gewesen war und der den Verein mindestens in die zweite Liga bringen wollte. Der Aufstieg in die dritte Liga gelang tatsächlich, doch gingen auch immer wieder Spiele verloren. Bei einem Auswärtspiel am 08.08.2009 beging nun ein Spieler einen taktischen Fehler, der letzten Endes dazu führte, dass ein anderer Spieler der Beklagten die rote Karte erhielt. Nach dem Spiel trafen der „Unglücks-Spieler“ und der Kläger in der Kabine aufeinander. Dabei beschimpfte der Kläger den Spieler vehement und berührte drei Mal mit seiner Hand dessen Stirn. Der Fußballspieler erlitt keine ernsthaften Verletzungen physischer oder psychischer Art und konnte auch am nächsten Tag sofort wieder am Training teilnehmen, ohne bei einem Arzt vorstellig geworden zu sein. Mitte September trafen sich dann aber alle 25 Mannschaftsmitglieder, um über ihren Cheftrainer zu diskutieren. Sie ärgerten sich über seine unfreundliche Art, verbale Entgleisungen und darüber, dass man mit ihm nicht vernünftig sprechen könne. Dabei wurde auch über den Vorfall in der Umkleidekabine gesprochen. Mit 24:1 Stimmen entschied man sich, dem Aufsichtsrat und Präsidium des Vereins mitzuteilen, dass man mit dem Kläger nicht mehr zusammenarbeiten wolle. Der Aufsichtsratsvorsitzende und der Präsident der Beklagten wurden am 16.09.2009 über alles informiert. Diese führten daraufhin ein Gespräch mit dem Kläger, in dem sich dieser darüber mokierte, dass man den Beschwerden der Fußballspieler überhaupt zugehört habe. Allerdings räumte er einen Fehler ein, und dass er dem Spieler gegen die Stirn geklopft und gesagt habe: „Geht das nicht in deinen Kopf rein?“.
Die umfangreiche Befragung aller Mannschaftsmitglieder ergab jedoch ein anderes Bild, was letztlich zum Ausspruch der außerordentlichen fristlosen Kündigung durch die Beklagte am 18.09.2009 führte.
Hiergegen versuchte der Kläger, sich vor dem Arbeitsgericht Kiel zur Wehr zu setzen. Dabei berief er sich z.B. darauf, dass der „Vorfall“ vom August 2008 im Profi-Fußball nicht ungewöhnlich sei. Es liege keine Tätlichkeit vor, sondern er habe nur eine Geste benutzt, um seinen Worten Nachdruck zu verleihen, und habe dem Spieler deshalb an die Stirn getippt. Schließlich klopfe man einem ja auch auf die Schulter, um jemanden zu loben. Er könne sich auch nicht vorstellen, dass die Mehrheit der Fußballspieler die Fortsetzung ihrer Zusammenarbeit ablehne. Die älteren Spieler würden die jüngeren Spieler unter Druck setzen, da sie Angst hätten, unter ihm – dem Kläger – keine Karriere mehr machen zu können, weil sie für die ehrgeizigen Vereinsziele nicht gut genug seien. Schließlich könne er nicht glauben, dass der „Vorfall“, über einen Monat im Kreis der Spieler und ihrer Familienangehörigen verblieben sein soll. Dass dem Präsidium bzw. der Allgemeinheit nichts darüber bekannt wurde, belege einmal mehr, wie unbedeutsam das Geschehen vom 08.08.2009 in Wahrheit war. Der Kläger erhob deshalb Klage mit dem Ziel, feststellen zu lassen, dass die außerordentliche fristlose Kündigung rechtsunwirksam gewesen sei.
Mit seinem Begehren scheiterte er jedoch auf ganzer Linie. Das Arbeitsgericht Kiel entschied mit Urteil vom 21.01.2010 (Az.: 5 Ca 1958 d/09), dass die fristlose Kündigung gemäß § 626 BGB rechtswirksam gewesen sei, da ein wichtiger Kündigungsgrund vorliege, der die Fortsetzung des Dienstverhältnisses mit dem Kläger für die Beklagte unzumutbar mache.
So ging das Gericht entgegen der Schilderung des Klägers nach der Vernehmung von 10 Zeugen davon aus, dass dieser eine Tätlichkeit begangen hatte. Die Aussagen der Spieler hätten ergeben, dass der Kläger den Fußballspieler nicht drei Mal angetippt, sondern mit dem Handballen vor die Stirn geschlagen habe. Dabei habe er sinngemäß geschrien, „das muss man dir in den Schädel hämmern“. Bereits in Einzelbefragungen durch das Präsidium waren die Mannschaftskollegen ungefragt auf den 08.08.2009 eingegangen und hatten u.a. berichtet: „Die Schläge seien schon ziemlich heftig gewesen“, „es habe richtig geklatscht“, „es habe laut geknallt“ oder gar, dass „der Kopf (…) von den Schlägen richtig zurückgegangen sei“. Ein Mannschaftsmitglied wagte sogar einen Vergleich mit einem Kugelstoßer. Der betroffene Spieler gab vor Gericht an, dass die Schläge wehgetan hätten und dass er sicher geblutet hätte, hätte der Kläger stattdessen seine Nase getroffen. Ein anderer Spieler hatte sie mit „einer starken Ohrfeige“ verglichen.
Das Gericht hielt diese Aussagen entgegen aller Einwendungen des Klägers für glaubhaft und ordnete das Betragen des Cheftrainers daher als gefährliche Körperverletzung gemäß § 223 StGB ein. Irrelevant sei, dass der betroffene Spieler weder behandelt werden noch sein Training aussetzen musste; es liege trotzdem eine körperliche Misshandlung vor, wenn man die Intensität der Schläge berücksichtigt.
Unter Berufung auf die Rechtsprechung des BAG stellt das Arbeitsgericht Kiel ferner fest, dass bereits einmalige schwere Tätlichkeiten eines Angestellten eine verhaltensbedingte außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Auf das Erfordernis einer Abmahnung könne hier ausnahmsweise verzichtet werden, zumal dem Kläger klar sein musste, dass die Beklagte keine Gewalttätigkeiten gegen Spieler tolerieren werde. Immerhin setze sie sich in Zusammenarbeit mit dem DFB für einen gewaltfreien Fußballsport ein und gerade dem Cheftrainer komme insoweit eine besondere Vorbildfunktion zu. Der Kläger musste sein Fehlverhalten somit erkennen, ohne einer warnenden Abmahnung zu bedürfen.
Schließlich falle auch die von § 626 BGB geforderte Interessenabwägung zuungunsten des Klägers aus. Dieser sei noch nicht besonders alt, lediglich seiner Ehefrau zu Unterhalt verpflichtet und erst seit kurzem bei der Beklagten angestellt. Demgegenüber könne der Beklagten bereits in finanzieller Hinsicht nicht zugemutet werden, den Kläger bis zum Vertragsende im Jahre 2013 weiter zu beschäftigen. Hinzu komme, dass er seiner besonderen Vorbildfunktion in zweifacher Hinsicht nicht gerecht geworden sei, da er nicht nur gewaltsam einen Spielfehler geahndet habe, sondern den Pechvogel auch noch vor den Augen der anderen Spieler herabgewürdigt und bloßgestellt habe. Selbst vor der Beeinflussung eines Zeugen war er nach Ansicht des Gerichts nicht zurückgeschreckt.
Folglich wies das Arbeitsgericht Kiel die Feststellungsklage ab. Die Berufung zum Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ist möglich.
von Rechtsanwalt Jürgen Sauerborn, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Medizinrecht, Wesseling (bei Köln/Bonn)
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