Häufig gilt ein Tarifvertrag für die Parteien eines Arbeitsverhältnisses nicht deshalb, weil sie beide durch ihre Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft bzw. Arbeitgebervereinigung an ihn gebunden sind, sondern weil sie dessen Geltung arbeitsvertraglich vereinbart haben. Das geschieht durch sog. Bezugnahmeklauseln, deren Auslegung und Anwendung nicht immer unproblematisch ist.
Nach einem Urteil des BAG vom 19.05.2010 (Az.: 4 AZR 796/08) kann eine Bezugnahmeklausel, die den „Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) in der jeweils gültigen Fassung“ inklusive etwaiger Zusatzverträge für anwendbar erklärt, dergestalt ausgelegt werden, dass auch die Tarifverträge zu beachten sind, die an die Stelle des BAT traten. Konkret sei dann der Nachfolgetarifvertrag anzuwenden, der „typischerweise gelten würde“, wenn die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit durch den öffentlichen Dienst ausgeführt würde.
Dem Urteil liegt folgender Fall zugrunde: Ein Arbeitnehmer (Kläger) ist bei einer nicht tarifgebundenen Arbeitgeberin (Beklagte) angestellt. Für das Beschäftigungsverhältnis der Parteien galt der BAT in seiner jeweils gültigen Fassung. Eine ausdrückliche Bezugnahme auch auf die den BAT ersetzenden Tarifverträge existiert auch heute (noch) nicht. Vielmehr wandte die Beklagte den BAT in seiner letztgültigen Fassung weiterhin an. Der Kläger erhob daraufhin Feststellungsklage, dass seit dem Inkrafttreten des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zum 01.11.2006 dieser neue Tarifvertrag für den Inhalt seines Arbeitsverhältnisses anstelle des BAT maßgeblich geworden sei.
Das BAG entschied, dass der TV-L auf das Beschäftigungsverhältnis der Prozessparteien nicht unmittelbar anwendbar sei, da er den BAT ersetze und nicht lediglich eine neue Fassung des bisherigen Regelwerkes sei. Die Tatsache, dass Kläger und Beklagte eine dynamische Bezugnahmeklausel vereinbart hatten, belege aber, dass beide den Willen gehabt hätten, die Ausgestaltung ihres Vertragsverhältnisses nach den jeweiligen Entwicklungen im öffentlichen Dienst auszurichten. Eine starre Anwendung des BAT in seiner letztgültigen Fassung widerspreche diesem Interesse jedoch. Auch sei eine Fortentwicklung des BAT offenkundig nicht mehr zu erwarten, sodass die vereinbarte sog. „zeitdynamische Bezugnahmeklausel“ im Ergebnis lückenhaft geworden sei.
Um diese Lücke zu schließen, nahm das BAG eine ergänzende Vertragsauslegung der Bezugnahmeklausel vor, und erklärte den einschlägigen Nachfolgetarifvertrag des BAT für anwendbar. Dies entspreche auch dem mutmaßlichen Willen der Prozessparteien: Hätten diese zum jetzigen Zeitpunkt eine Bezugnahmeklausel vereinbart, hätten sie „redlicherweise die Bezugnahme des TV-L (Hamburg), sowie der hierzu geschlossenen weiteren Tarifverträge vereinbart“. Folglich konnte die ursprünglich vereinbarte Bezugnahmeklausel auf eben diesen Vertrag erstreckt werden.
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