Der Geschäftsführer einer GmbH nimmt in jeder Hinsicht eine besondere Stellung ein.
Erstens ist er „seiner“ GmbH in zweierlei Hinsicht verbunden: Einmal durch den Anstellungsvertrag, der ein schuldrechtlicher Vertrag ist und z.B. seine Urlaubs-, Lohn- und Dienstwagenansprüche regelt. Und zum anderen durch den Bestellungsvertrag, der gesellschaftsrechtlicher Natur ist und die Stellung des GmbH-Geschäftsführers als Vertretungsorgan der GmbH begründet.
Die zweite Besonderheit besteht darin, dass eine GmbH, die sich von ihrem Geschäftsführer trennen möchte, diesen abberufen (= Beendigung des Bestellungsverhältnisses) und ihm zusätzlich noch kündigen muss (= Beendigung des Anstellungsverhältnisses). Kündigungsschutzregelungen kommen nicht zur Anwendung.
Und Drittens arbeitet der Geschäftsführer für die GmbH zwar wie ein Arbeitnehmer, ist aber keiner. Kommt es zum Rechtsstreit mit der GmbH über die Kündigung des Anstellungsverhältnisses, sind daher nicht die Arbeitsgerichte zuständig, sondern die sog. Ordentlichen Gerichte des Zivilrechtsweges. Das folgt aus § 5 I 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG) und dem Umstand, dass der Geschäftsführer kraft seiner Bestellung Organ einer juristischen Person, der GmbH, ist bzw. war.
Diesen Grundsatz hat das Landesarbeitsgericht Mainz mit Beschluss vom 02.03.2010 (Az.: 5 Ta 282/09) erneut bestätigt.
Geklagt hatte ein GmbH-Geschäftsführer (Kläger), der im Jahre 2006 einen Anstellungsvertrag mit einer GmbH (Beklagte zu 1) abgeschlossen hatte, in dessen Vertragstext auch seine Bestellung verabredet wurde. Die Beklagte zu 1 war selbst Komplementärin einer anderen Gesellschaft (Beklagte zu 2). Fast ein halbes Jahr später schloss der Kläger auch noch einen Vertrag mit der Beklagten zu 2 ab, der ihn zur Nutzung eines Dienstwagens berechtigte. In diesem Vertrag wurde er allerdings als „Arbeitnehmer“ bezeichnet und sein Vertragspartner als „Arbeitgeber“. Als er 2009 mehrere Kündigungen von beiden Beklagten erhielt, wollte er sich vor den Arbeitsgerichten zur Wehr setzen. Dabei machte er geltend, dass er Arbeitnehmer der Beklagten zu 2 sei, weshalb trotz seiner Stellung als GmbH-Geschäftsführer der Beklagten zu 1 doch die Arbeitsgerichte zuständig sein sollten.
Mit dieser Argumentation scheiterte der Kläger jedoch sowohl vor dem Arbeitsgericht Trier als auch vor dem LAG Mainz. Da der Kläger als GmbH-Geschäftsführer angestellt und bestellt worden sei, falle der ins Auge gefasste Rechtsstreit mit der Beklagten zu 1 und 2 in den sachlichen Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Trier.
Irrelevant sei, dass er in dem Kfz-Überlassungsvertrag als Arbeitnehmer bezeichnet worden war, da dieser Umstand nichts an seiner Organstellung für die GmbH im Sinne von § 5 I 3 ArbGG geändert habe.
Eine Ausnahme mit der Folge einer arbeitsgerichtlichen Zuständigkeit erkennt das LAG Mainz nur für den Fall an, dass jemand Arbeitnehmer einer GmbH ist und erst später zum Geschäftsführer bestellt wird. In diesem Falle könnte das Arbeitsverhältnis während der Bestellung zum Geschäftsführer ruhen und „wieder aufleben“, sobald der Betroffene abberufen wird. Da eine derartige Sachlage aber nicht gegeben war, entschied auch das LAG, dass sich der Kläger an das zuständige Landgericht wenden müsse.
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