Es liegt auf der Hand, dass ein Betriebsrat auch Betriebsversammlungen abhält. Ebenso logisch ist, dass diese Kosten produzieren. Fraglich bleibt jedoch, wer für die Spesen aufkommen muss. Die Antwort des Landesarbeitsgericht Mainz ist – im Grundsatz – eindeutig: Kostenpflichtig ist der Arbeitgeber (Az.: 3 TaBV 48/09, Beschluss vom 23.03.2010).
So hatte ein Betriebsrat für eine Betriebsversammlung für 232,05 € acht Stehtische bei einem Partyservice angemietet (112 cm hoch, 70 cm im Durchmesser). Als er im Mai 2009 die Rechnung erhielt, wandte er sich an den Arbeitgeber, damit dieser die entstandenen Kosten übernehmen möge. Der weigerte sich jedoch zu zahlen, wurde aber vom Arbeitsgericht Kaiserslautern zur Kostenübernahme verurteilt.
Hiergegen legte der Arbeitgeber Beschwerde zum LAG Mainz ein. Die Kosten seien zwar gering, aber daraus könne noch nicht geschlossen werden, dass sie durch eine Handlung entstanden seien, die für die Tätigkeit des Betriebsrates zwingend nötig gewesen sei. Man verfüge innerbetrieblich über ausreichende Räumlichkeiten mitsamt Bestuhlung. So sei während der Versammlung die „Fertigung entsprechender Notizen auch auf dem Boden sitzend möglich gewesen“, wird der Arbeitgeber zitiert. Man hätte aber auch die im Betrieb vorhandenen Tische (allerdings keine Stehtische) nutzen können, weshalb es nicht nötig gewesen sei, für die vorgesehene Gruppenarbeit Stehtische anzumieten.
Wie aus eingangs Gesagtem ersichtlich, folgte das LAG Mainz nicht der Argumentation des Arbeitgebers. Gemäß § 40 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ist der Arbeitgeber nämlich verpflichtet, für die Kosten aufzukommen, die durch die Betriebsratstätigkeit entstehen. Da Betriebsversammlungen in den §§ 42 ff. BetrVG explizit vorgesehen sind, sei deren Durchführung auch als notwendige Betriebsratstätigkeit im Sinne von § 40 BetrVG anzusehen. Folglich müsse der Arbeitgeber die durch derartige Veranstaltungen entstandenen Kosten übernehmen.
Allerdings weist das LAG Mainz darauf hin, dass sich die Kostenübernahmepflicht des Arbeitgebers nur auf „erforderliche“ Kosten beschränke. Dies seien alle Kosten, die im Verursachungszeitraum „bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände für erforderlich gehalten werden durften“. Entscheidend ist also nicht allein das subjektive Empfinden des Betriebsrates, obschon ihm ein gewisser Beurteilungsspielraum zustehe. Das Gericht mahnt insoweit ausdrücklich an, diesen Bewertungsspielraum nicht zu missbrauchen bzw. zu überschreiten.
Vorliegend habe der Betriebsrat seinen Beurteilungsspielraum zwar vollends ausgeschöpft, aber doch noch nicht überdehnt. Allein der Umstand, dass die Mietkosten nur einen geringen Teil der Gesamtkosten der Veranstaltung ausmachten, begründe zwar tatsächlich noch keine Zahlungspflicht des Arbeitgebers. Allerdings obliege die inhaltliche Gestaltung der Betriebsversammlung nach § 45 BetrVG ausschließlich dem Betriebsrat. Dieser dürfe sich dazu entschließen, Stehtische anzumieten, damit Arbeitnehmer an diesen in Gruppen untereinander oder mit den Betriebsratsmitgliedern über betriebliche Probleme sprechen könnten. Ein derartiges Gestaltungskonzept sei noch gerade von der Befugnis des § 45 BetrVG gedeckt. Im Betrieb habe es aber keine Stehtische gegeben, weshalb die angemieteten Tische besser geeignet gewesen seien, um das gewählte Gestaltungskonzept zu verwirklichen. Insbesondere verwirft das Gericht die Möglichkeit, die Teilnehmer hätten sich auf den Boden setzen können, um sich Notizen zu machen.
Im Ergebnis seien die für die Stehtische entstandenen Mietkosten daher als erforderlich im Sinne von § 40 BetrVG anzusehen. Das LAG Mainz hält sich jedoch ausdrücklich vor, dass eine andere rechtliche Bewertung angezeigt sein könnte, wenn ein Betriebsrat Versammlungen dauerhaft so gestaltet, dass entsprechende Kosten entstehen.
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