StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtBetriebsratsmitglieder mit Restmandat können keine Tätigkeitsvergütung verlangen

Betriebsratsmitglieder mit Restmandat können keine Tätigkeitsvergütung verlangen

Arbeitnehmern, die sich im Betriebsrat engagieren, kommt rechtlich eine besondere Stellung unter ihren Kollegen zu. Das zeigt sich selbst noch im Falle der Betriebsstilllegung, weil sie hier gemäß § 21b Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dennoch so lange im Amt bleiben, bis sie alle ihre noch relevanten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte ausgeübt haben. Das kann z.B. bedeuten, dass sie trotz der Stilllegung noch an der Ausarbeitung eines Sozialplanes mitwirken.

Dieses sog. Restmandat müssen alle Betriebsratsmitglieder wahrnehmen, die im Stilllegungszeitpunkt noch angestellte Arbeitnehmer waren. Es bleibt selbst dann noch bestehen, wenn das Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich doch noch beendet wird.

Nach einem Urteil des BAG vom 05.05.2010 (Az.: 7 AZR 728/08) haben Betriebsratsmitglieder mit Restmandat aber keinen Vergütungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber wegen der von ihnen investierten Freizeit.

Das Bundesarbeitsgericht führt aus, dass die Mitgliedschaft im Betriebsrat nach § 37 I BetrVG ein unentgeltliches Ehrenamt ist. Betriebsratsmitglieder können nach § 37 II BetrVG lediglich von ihrem Arbeitgeber verlangen, von ihrer Arbeitsverpflichtung insofern freigestellt zu werden, als dies zur Ausübung ihres Amtes erforderlich ist; mit dieser Arbeitsbefreiung darf keine Lohnkürzung einhergehen. Einen Anspruch auf entsprechende bezahlte Arbeitsbefreiung hat ein Betriebsratsmitglied nach § 37 III 1 BetrVG, wenn es sein Amt aus betriebsbedingten Gründen in seiner Freizeit wahrnehmen musste. Ist ein Freizeitausgleich zeitnah – binnen eines Monats – nicht möglich, entstehe schließlich ein Anspruch auf Vergütung der aufgewandten Freizeit, als hätte der Betroffene Überstunden gemacht (vgl. § 37 III 3 BetrVG).

Demgegenüber verneint das BAG die Möglichkeit einer Arbeitsbefreiung und daher auch eines bezahlten Freizeitausgleichs, wenn sich ein Betriebsratsmitglied im Restmandat befindet und sein Arbeitsverhältnis zwischenzeitlich aufgelöst wurde. Ein über § 37 III 3 BetrVG hinaus bestehender Vergütungsanspruch sei nicht mit der Ehrenamtlichkeit der Betriebsratsmitgliedschaft zu vereinen.

Folglich wies das BAG die Klagen zweier restmandatierten Betriebsratsmitglieder ab, die für ihre nach der Stilllegung ihrer Niederlassung, aber vor dem Eintritt in den Ruhestand erbrachten Tätigkeiten im Betriebsrat eine Entschädigung von jeweils 30.000,- € eingefordert hatten.

 

Standort

Wesseling (Köln/Bonn)   
Tel. 02236 39 47 88    »Info

Nächste Vorträge

Anerkennung einer Schwerbehinderung
Beginn: 22.05.2012, 20:00
Ort: Roisdorf Neues VHS-Gebäude; Mehrzweckraum, Alter Weiher 2, 53332 Bornheim

Anerkennung einer Schwerbehinderung
Beginn: 26.06.2012, 19:30
Ort: VHS Pulheim - Hackenbroicher Straße, 50259 Pulheim

Vorstellung bei SchülerInnen des KKG
Beginn: 28.06.2012, 11:30
Ort: KKG Wesseling


weitere ...
Zum Anfang