Bekanntlich wächst Europa immer mehr zusammen und die Bürger haben manchmal das Gefühl, wichtige Entscheidungen werden nur noch in Brüssel, und nicht mehr auf nationaler Ebene getroffen. Durch die fortschreitende Europäisierung des Rechts sind auch die Gerichte zunehmend häufiger gezwungen, den Europäischen Gerichtshof (EuGH) anzurufen, anstatt Rechtsstreitigkeiten eigenständig zu entscheiden.
Mit Beschluss vom 20.05.2010 (Az.: 8 AZR 287/08(A)) hat das Bundesarbeitsgericht dem EuGH z.B. die Frage vor gelegt, ob abgelehnte Stellenbewerber einen Auskunftsanspruch darüber haben, ob und warum ein anderer Bewerber eingestellt wurde, obwohl auch sie alle Voraussetzungen der ausgeschriebenen Stelle erfüllten.
Dem Vorlagebeschluss liegt der folgende Fall zugrunde: 2006 hatte sich eine damals 45jährige Frau (Klägerin), die in Russland geboren worden war, um eine Stelle als Softwareentwickler/in beworben. Sie wurde von dem suchenden Unternehmen (Beklagte) ohne vorheriges Vorstellungsgespräch abgelehnt, ohne dass sie je erfahren hätte, ob die Stelle überhaupt besetzt wurde und, falls ja, warum jemand anderes an ihrer Stelle ausgesucht worden war. Die Klägerin bringt vor, sie habe alle vorausgesetzten Qualifikationen aufgewiesen, und sei nur wegen ihres Alters, ihrer Herkunft und weil sie eine Frau ist abgelehnt worden. Darin liege eine nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene Ungleichbehandlung, weshalb sie von der Beklagten eine angemessene Entschädigung in Geld verlange. Die zuständigen Gerichte wiesen die Klage ab.
Das BAG wiederum sieht sich an einer Entscheidung bislang gehindert, da das AGG auf Unionsrecht beruht, und allein der EuGH berufen ist, dieses verbindlich auszulegen. Der Klägerin sei es nicht gelungen, Indizien nachzuweisen, die für eine tatsächliche unzulässige Benachteiligung im Sinne von § 1 AGG sprächen. Erst unter dieser Voraussetzung sei der potentielle Arbeitgeber nach § 22 AGG jedoch verpflichtet, zu beweisen, dass er nicht gegen das Antidiskriminierungsrecht verstoßen habe. Hilfreich wäre es insoweit für die Klägerin, zu erfahren, ob jemand anderes eingestellt worden ist, und weshalb dieser Bewerber bevorzugt wurde, denn daraus könnte u.U. mittelbar auf die Hintergründe ihrer Ablehnung geschlossen werden. Nach dem nationalen Recht geht das BAG aber nicht davon aus, dass ein derartiger Auskunftsanspruch bestehe. Deshalb legte es die oben genannte Frage dem EuGH vor, da es nicht ausschließen kann und will, dass ein etwaiger Auskunftsanspruch unionsrechtlich dennoch geboten sein könnte.
Für betroffene abgelehnte Stellenbewerber, die sich benachteiligt fühlen, aber keine Indizien für eine Ungleichbehandlung vorlegen können, bleibt also abzuwarten, wie der EuGH entscheiden wird.
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