Bislang galt nach dem sog. Grundsatz der Tarifeinheit, dass in einem Unternehmen nicht mehr als ein Tarifvertrag maßgeblich sein konnte. Das betraf einerseits den Fall der Tarifkonkurrenz, bei der ein Arbeitsverhältnis in den Geltungsbereich von mindestens zwei Tarifverträgen fällt, aber auch den der Tarifpluralität, bei der die Angestellten eines Unternehmens verschiedenen Gewerkschaften angehören. Bei Tarifkonkurrenz setzte sich demnach der speziellere Tarifvertrag durch, bei Tarifpluralität derjenige der Gewerkschaft mit den meisten Mitgliedern im Unternehmen.
Bereits im Januar dieses Jahres hat der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (u.a. Beschluss vom 27.01.2010, Az.: 4 AZR 549/08 (A)) die Geltung des Grundsatzes der Tarifeinheit jedenfalls für den Bereich der Tarifpluralität in Frage gestellt, da ein Tarifvertrag nach §§ 3 I, 4 I 1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) unmittelbar und zwingend gilt, sofern nur die Parteien des Beschäftigungsverhältnisses an diesen persönlich gebunden sind. Die Verdrängung eines Vertrags zugunsten eines anderen sei dem TVG hingegen völlig fremd und verletze auch die verfassungsrechtlich geschützte Koalitionsfreiheit derjenigen Gewerkschaftsmitglieder, deren Tarifvertrag missachtet wird. Um die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des BAG zu bewahren, musste der Vierte Senat allerdings noch beim Zehnten Senat, der bislang anderer Auffassung war, anfragen, ob er an seiner Rechtsprechung weiterhin festhalte.
Die Antwort des Zehnten Senats liegt nun vor und ist eindeutig: Mit Beschlüssen vom 23.06.2010 (Az.: 10 AS 2/10 und 10 AS 3/10) hat sich nun auch er dazu entschlossen, den Grundsatz der Tarifeinheit aufzugeben.
Er schließt sich dem Vierten Senat in der Argumentation an, dass die Regelungen eines Tarifvertrags, die Inhalt, Abschluss und Beendigung von Beschäftigungsverhältnissen betreffen, nach §§ 3 I, 4 I TVG unmittelbar verbindlich sind, was dazu führe, dass sie nicht im Konkurrenzwege umgangen werden könnten. Der Umstand, dass der Arbeitgeber an die Regelungen mehrerer Tarifverträge gebunden ist, dürfe ferner nicht zulasten der Arbeitnehmer zur Verdrängung eines nach der Gesetzeslage zu beachtenden Tarifvertrages führen. Noch dazu gebe es keinen allgemeinen Grundsatz, der besagt, dass für gleichartige Arbeitsverhältnisse innerhalb eines Betriebes nur ein einziger Tarifvertrag maßgeblich sein könne.
Bleibt abzuwarten, wie die Praxis – nicht zuletzt der Gesetzgeber – auf den Wegfall des Grundsatzes der Tarifeinheit reagieren wird. Denn die Problematik besteht fort und hat sich praktisch nur verschoben: Denkbar ist nun, dass gleichartige Arbeit in einem Unternehmen unterschiedlich bezahlt wird, oder dass die eine Gewerkschaft streikt, die andere jedoch nicht…
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