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Rechtliche Hürden einer Bedarfs-/Haushaltsbefristung

Leider werden viele Arbeitsverhältnisse nur noch befristet abgeschlossen, ein für alle Betroffenen beunruhigender Trend. Aber auch für den durch die Möglichkeit der Befristung scheinbar begünstigten Arbeitgeber kann das Befristungsrecht so manche Tücke enthalten. Denn es ist mitunter für ihn gar nicht so einfach, alle Vorgaben des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) einzuhalten. Das belegt ein am 26.03.2010 vom Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschiedener Fall (Az.: 6 Sa 2345/09).
Eine Arbeitnehmerin (Klägerin) hatte darauf geklagt, dass ihr Arbeitsverhältnis mangels rechtswirksamer Befristung gemäß § 17 TzBfG unbefristet abgeschlossen und daher nicht zum 31.12.2008 ausgelaufen sei (sog. Entfristungsklage). Sie hatte am 19.04.2005 und erneut am 30.09.2005 ein zum 31.12.2008 befristetes Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als Arbeitsvermittlerin bei der Arbeitsagentur Eberswalde vereinbart. Anfang 2009 erhob die Klägerin dann besagte Entfristungsklage, und zwar mit Erfolg. Das Arbeitsgericht Frankfurt (Oder) hielt die getroffene Befristungsabrede für rechtsunwirksam, da sie sachlich nicht gerechtfertigt sei. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Beklagten zum LAG Berlin-Brandenburg scheiterte ebenfalls.
Das Gericht führt aus, dass die Befristung einer sachlichen Begründung bedurft hatte, da das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre bestehen sollte (vgl. § 14 II 1 TzBfG). Als Grund hatte die Beklagte einen Haushaltsplan angeführt, der bestimmte Gelder für den Zweck „Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis 31.12.2006 und zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis 31.12.2008“ bereitstellte. Dies genügte nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg jedoch nicht für eine wirksame Haushaltsbefristung im Sinne von § 14 I 2 Nr. 7 TzBfG, da der zitierte Vermerk nicht klar genug darstelle, ob die befristeten Arbeitskräfte für den regelmäßigen, einen erhöhten oder nur vorübergehend erhöhten Bedarf beschäftigt werden sollten. Aus ähnlichen Gründen lehnte das LAG auch eine Rechtfertigung nach § 14 I 2 Nr. 1 TzBfG wegen eines nur vorübergehenden Bedarfs an Arbeitskräften der Beklagten ab, zumal die Arbeitsvermittlung eine „typische Daueraufgabe“ sei.
Die Befristung war aber auch noch aus einem ganz anderen Grund unwirksam: Entgegen § 14 IV TzBfG war die am 30.12.2005 vereinbarte Befristungsabrede nämlich nicht durch einen Vertreter der Beklagten unterschrieben worden. Unter dem Vertragstext befindet sich zwar unter „Im Auftrag“ ein Schriftzug, der auch unstreitig dem Geschäftsführer Finanzen der Arbeitsagentur Eberswalde zugeordnet werden kann. Laut Urteil handele es sich dabei aber bloß um „zwei durch einen Punkt getrennte mehr oder minder offene Haken“ und da der Punkt sehr tief gesetzt sei, sehe das Ganze mehr nach Initialen eines Vor- und Nachnamens aus. Initialen und Paraphen seien aber reine Namenskürzel und daher keine Unterschrift im Sinne von § 126 BGB. Aus dem beschriebenen Schriftzug sei nicht hinreichend ersichtlich, dass jemand eine Unterschrift im Sinne dieser Norm leisten wolle, zumal der Geschäftsführer Finanzen bei anderen Gelegenheiten noch den Anfangsbuchstaben seines Vornamens zu Haken und Punkt hinzuzufügen pflegte. Im Ergebnis sei die Befristungsabrede also formnichtig gemäß § 14 IV TzBfG in Verbindung mit §§ 126, 125 BGB.
Das Urteil zeigt, dass Arbeitgeber weder die Formvorschriften noch die Begründungsanforderungen des TzBfG unterschätzen sollten.
 

 

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