StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtSaison-Kurzarbeitergeld im Baugewerbe auch ohne Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen

Saison-Kurzarbeitergeld im Baugewerbe auch ohne Erfüllung der persönlichen Voraussetzungen

Im Baugewerbe gilt nach § 4 Nr. 6.1 des einschlägigen Bundesrahmentarifvertrages, dass der Lohnanspruch entfällt, wenn die Arbeitnehmer wegen zwingender Witterungsgründe oder während der gesetzlichen Schlechtwetterzeit (01.12. – 31.03.) ihre Arbeitsleistung wegen wirtschaftlicher Unmöglichkeit nicht erbringen können.
Sollte der Lohnausfall während der gesetzlichen Schlechtwetterzeit nicht durch die Auflösung von Arbeitszeitkonten aufgefangen werden können, dann ist der Arbeitgeber allerdings verpflichtet ein Saison-Kurzarbeitergeld (vgl. § 175 SGB III) zu zahlen, dessen Höhe gesetzlich vorgegeben ist. Dies muss erstmalig mit der nächsten Lohnabrechnung geschehen. Nach einer Entscheidung des BAG vom 22.04.2009 (Az.: 5 AZR 310/08) besteht diese Leistungspflicht des Arbeitgebers auch dann, wenn die persönlichen Voraussetzungen für das Saison-Kurzarbeitergeld aus § 175 SGB III (§§ 169 S. 1 Nr. 3, 172 SGB III) von einem betroffenen Arbeitnehmer nicht erfüllt werden.
Der Ausgangsfall dieses Urteils betrifft einen Maurer (Kläger), der mangels Beschäftigungsmöglichkeiten im Januar 2007 von seinem Arbeitgeber (Beklagter) eine Kündigung zum 31.03.2007 erhielt. Für die Monate Februar und März 2007 wurde beim Beklagten Kurzarbeit eingeführt, weshalb seine Arbeitnehmer gemäß § 175 SGB III ein Saison-Kurzarbeitergeld erhielten. Nur der Kläger nicht, weil sein Arbeitsverhältnis ja gekündigt worden war und er daher gemäß § 172 I Nr. 2 SGB III nicht anspruchsberechtigt war.
Das BAG entschied hier, dass es irrelevant sei, ob der Kläger die persönlichen Bewilligungsvoraussetzungen des Saison-Kurzarbeitergeldes erfülle oder nicht, und sprach ihm eine (Brutto-) Vergütung in Höhe des Saison-Kurzarbeiterlohnes zu.
Seine Entscheidung begründet das Gericht damit, dass der Arbeitgeber zwar nicht das volle Risiko des Arbeitsausfalles trage, dass der Arbeitnehmer andererseits aber dennoch seinen Lohnanspruch wenigstens in Höhe des Kurzarbeitergeldes behalte. Dem stehe auch der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe nicht entgegen. Im Gegenteil bestehe eine Zahlungsverpflichtung des Arbeitgebers unabhängig davon, ob die Arbeitsagentur nach den Regelungen des SGB III zur Zahlung von Kurzarbeitergeld verpflichtet sei.
Im Baugewerbe besteht also auch nach erfolgter Kündigung bis zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf das Saison-Kurzarbeitergeld des § 175 III SGB.

 

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