Gemäß § 15 I Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Eltern unter den dort genannten Voraussetzungen einen Anspruch auf Elternzeit. Das heißt, dass sie während der ersten drei Lebensjahre ihres Kindes von ihrer Arbeitspflicht entbunden werden können, um sich der Erziehung ihrer Kinder zu widmen.
Werden mehrere Kinder hintereinander geboren, so kann für jedes Kind eine Elternzeit in Anspruch genommen werden, und zwar auch dann, wenn sich die „Elternzeiten“ überschneiden (§ 15 II 3 BEEG). § 15 II 4 BEEG erlaubt es ferner, maximal zwölf Monate der Elternzeit auf einen Zeitraum bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes zu übertragen. In diesem Falle ist allerdings die Zustimmung des Arbeitgebers einzuholen.
Eine solche Übertragung der Elternzeit erlaubt das Gesetz auch für den Fall, dass sich einzelne Erziehungszeiten überschneiden, sofern nur die Zustimmung des Arbeitgebers vorliegt. Mit dieser Sachlage hat sich kürzlich das BAG auseinandergesetzt (Urteil vom 21.04.2009, Az.: 9 AZR 391/08).
Die Entscheidung betrifft den Fall einer Arbeitnehmerin (Klägerin), die seit 1999 bei dem beklagten Arbeitgeber angestellt ist. Sie wurde am 04.07.2004 Mutter einer Tochter, für die sie vom 03.09.2004 bis zum 03.07.2007 in Elternzeit ging. Noch während dieser Zeit wurde am 23.07.2006 ihr Sohn geboren, für den sie am 16.08. 2006 eine weitere Elternzeit vom 19.09.2006 bis zum 22.07.2009 beantragte. Ferner wollte sie die Elternzeit für ihre Tochter vorzeitig beenden und die verbliebene Elternzeit nach Beendigung der Elternzeit für ihren Sohn wahrnehmen. Diese Elternzeitübertragung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 21.09.2006 jedoch ab, weshalb die Klägerin auf Zustimmung klagte.
Nach der oben genannten Entscheidung des BAG ist eine vorzeitige Beendigung der Elternzeit bei Geburt eines weiteren Kindes zulässig. Immerhin sieht schon § 16 III 1 BEEG ausdrücklich vor, dass eine vorzeitige Beendigung möglich ist. Dem entsprechenden Antrag könne der Arbeitgeber zwar widersprechen, aber gemäß § 16 III 2 BEEG eben nur binnen vier Wochen, schriftlich und unter Angabe „dringender betrieblicher Gründe“.
Hinsichtlich der für die Elternzeitübertragung erforderlichen Zustimmung (§ 15 II 4 BEEG) müsse der Arbeitgeber seine Entscheidung nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) treffen. Auch insoweit müsse er Nachteile vortragen, die ihm durch die Übertragung entstehen werden. Tue er dies nicht, entspreche die Verweigerung der Zustimmung nicht den Grundsätzen billigen Ermessens, sodass sie vielmehr zu erteilen sei.
Für den konkreten Fall folgt hieraus, dass die Klägerin wunschgemäß die erste Elternzeit beenden und nach Ablauf der zweiten Elternzeit die verbliebene Restelternzeit wahrnehmen kann. Ihr Arbeitgeber habe es nämlich unterlassen, dringende betriebliche Gründe im Sinne von § 16 III 2 BEEG oder ihm durch die Übertragung drohende Nachteile vorzubringen. Aus diesem Grunde sei der Beklagte verpflichtet, seine Zustimmung zu erteilen.
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