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Lohnwucher - Der Wert der Arbeitsleistung

In Zeiten einer wirtschaftlichen Krise sind die meisten Arbeitnehmer gewillt, große Opfer zu erbringen, um ihre Arbeitsstelle zu erhalten. Leider wird dies auch von vielen Arbeitgebern ausgenutzt. Die Folge ist oft: Viel Arbeit zu geringem Lohn.
Arbeitnehmer sollten sich aber nicht alles gefallen lassen, insbesondere keinen Lohnwucher im Sinne von § 138 II BGB. Nach dieser Norm ist ein Rechtsgeschäft dann nichtig, wenn jemand eine Zwangslage, eine erhebliche Willensschwäche, Unerfahrenheit oder mangelndes Urteilsvermögen des Vertragspartners ausnutzt bzw. ausbeutet, um sich selbst oder einem Dritten Vermögensvorteile (hier: günstige Arbeitsleistung) zu sichern, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der eigenen Leistung (hier: Arbeitslohn) stehen. § 138 II BGB eröffnet so die Möglichkeit, eine Lohnnachzahlung für die erbrachte Arbeitsleistung einzuklagen.
Erste (objektive) Voraussetzung ist also, dass zwischen Leistung und Gegenleistung des Arbeitsvertrages ein auffälliges Missverhältnis besteht. Dies ist nach einer Entscheidung des BAG vom 22.04.2009 (Az. 5 AZR 436/08) der Fall, wenn ein Arbeitslohn vereinbart wird, der weniger als 2/3 des regional- und branchenüblichen Tariflohnes beträgt.
Als Vergleichsmaßstab zieht das Gericht dabei den tariflichen Stunden- oder Monatslohn heran, und zwar ohne Zulagen und Zuschläge, berücksichtigt aber auch die Umstände des Einzelfalls. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der des Vertragsschlusses, doch könne Lohnwucher auch erst durch Zeitablauf entstehen, wenn der vereinbarte Lohn nicht an die Entwicklung des Tariflohns angepasst werde.
Dies wird durch den Ausgangsfall illustriert. Die Klägerin war bei einem Gartenbaubetrieb (Beklagter) seit 1992 als ungelernte Hilfskraft angestellt und erhielt einen Nettostundenlohn von 6,- DM (seit 01.01.2002: 3,25 €), bei bis zu 352 Arbeitsstunden pro Monat. Zudem erhielt sie Sachleistungen wie z.B. eine Wohnunterkunft auf dem Betriebsgelände. Klägerin und Beklagter sind nicht tarifgebunden. Der tarifliche Bruttoarbeitslohn hätte zwischen 14,77 DM und 7,84 € gelegen. Schließlich verklagte die Klägerin den Beklagten auf eine Lohnnachzahlung für den Zeitraum Dezember 1999 bis Mai 2002 in Höhe von rund 37.000,- €.
Das BAG entschied, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Arbeitsleistung der Klägerin und dem vereinbarten Stundenlohn bestehe, da letzterer zwischen Dezember 1999 und Mai 2002 deutlich kleiner als 2/3 des tariflichen Stundenlohns gewesen sei. Dies gelte auch bei Berücksichtigung der Sachleistungen des Beklagten an die Klägerin. Hinzu komme ferner, dass die Klägerin länger als gesetzlich zulässig und zu sehr unregelmäßigen Zeiten arbeiten musste, was noch zusätzlich für eine Ausbeutung spreche. Dennoch verwies es den Rechtsstreit an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück, da weitere Feststellungen hinsichtlich des regional üblichen Stundenlohnes und der Kenntnis des Beklagten von dem angemahnten Missverhältnis zu treffen seien.

 

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