Auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Übergang in den Ruhestand kann es mitunter noch zu Rechtsstreitigkeiten kommen, die vor die Arbeitsgerichtsbarkeit gehören. So zum Beispiel, wenn um die Höhe einer Betriebsrente gestritten wird.
Viele Versorgungsordnungen enthalten eine sog. „gespaltene Rentenformel“, was bedeutet, dass unterschiedliche Prozentsätze auf das versorgungsfähige Einkommen angewendet werden: Unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung wird für die Betriebsrente ein geringerer Prozentsatz angesetzt, Einkommensteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden einem höheren Prozentsatz unterworfen.
Auf diesem Wege wird berücksichtigt, dass die gesetzliche Rentenversicherung nur auf den Lohn, der unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze liegt, zu entrichten ist. Da darüberhinausgehende Lohnbestandteile also die Höhe der gesetzlichen Altersrente nicht beeinflussen können, wird die Versorgung des Rentenberechtigten durch den erhöhten Betriebsrentensatz insgesamt verbessert, weil so wenigstens der Anspruch auf Betriebsrente entsprechend ansteigt. Dadurch kann also der gesamte Arbeitslohn effektiv für den Aufbau einer „guten“ Altersvorsorge genutzt werden.
Die gespaltene Rentenformel kann aber problematisch werden, wenn die Beitragsbemessungsgrenze (außerplanmäßig) erhöht wird und jetzt der gesetzliche Rentenversicherungssatz zumindest teilweise neben dem höheren Prozentsatz der Betriebsrente angewandt wird.
Durch Urteil vom 21.04.2009 (Az.: 3 AZR 695/08) hat das BAG festgestellt, dass die meisten Versorgungsordnungen mit „gespaltener Rentenformel“ durch die außerplanmäßige Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze gemäß § 275c SGB VI im Jahre 2003 um 500,- € „lückenhaft“ geworden seien. Daher seien sie gemäß des ursprünglichen Regelungsplans wie folgend zu ergänzen: Die Betriebsrente ist zu berechnen, als sei die außerplanmäßige Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze nie erfolgt. Von dem Rechenergebnis ist dann allerdings der Betrag abzuziehen, um den sich die gesetzliche Rente wegen der seit 2003 zusätzlich zu leistenden Versicherungsbeiträge erhöht hat.
Die praktischen Konsequenzen dieser Entscheidung lassen sich am besten durch den Ausgangsfall verdeutlichen: Der Kläger befand sich seit dem 01.02.2006 in Ruhestand und erhielt neben seiner gesetzlichen Altersrente eine monatliche Betriebsrente von 634,- €. Sein ehemaliger Arbeitgeber (Beklagter) berechnete die Betriebsrente unter Berücksichtigung der durch § 275c SGB VI außerplanmäßig angehobenen Beitragsbemessungsgrenze. Bei Anwendung der oben genannten ergänzenden Auslegung der Versorgungsordnung steht dem Kläger aber eine betriebliche Rente in Höhe von monatlich 855,87 € zu!
| < Zurück | Weiter > |
|---|