StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtÜberleitung in TVöD unterliegt Beteiligungsrecht des Betriebsrats

Überleitung in TVöD unterliegt Beteiligungsrecht des Betriebsrats

Bereits vor einiger Zeit wurde an dieser Stelle über Schwierigkeiten berichtet, die bei der Überleitung von Arbeitsverhältnissen in die Entgeltgruppen und -stufen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) entstehen können. Für diese Problematik, die nun erneut das BAG beschäftigt hat, besteht ein besonderer Tarifvertrag, der TVÜ-VKA (Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts).
In seinem Beschluss vom 22.04.2009 (Az.: 4 ABR 14/08) hat das BAG entschieden, dass gemäß § 99 BetrVG der Betriebsrat – sofern einer existiert – bei der Überleitung von Beschäftigungsverhältnissen nach dem TVÜ-VKA mitwirken muss. Bei der Einordnung eines Beschäftigten in die (neue) Vergütungsordnung des TVöD handele es sich um einen Rechtsanwendungsakt, bei dem der Betriebsrat sicherzustellen habe, dass die maßgebliche Vergütungsordnung auch ordnungsgemäß angewendet werde. Dies setzt dann aber voraus, dass der Betriebsrat überhaupt an entsprechenden Maßnahmen beteiligt wird.
Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt: Ein Betriebsrat und eine Arbeitgeberin, die eine Fachklinik in Bayern betreibt, streiten sich darum, ob der Betriebsrat an der Einordnung bestimmter Angestellter in den am 01.10.2005 neu in Kraft getretenen TVöD zu beteiligen ist. Nachdem die Fachklinik Anfang 1999 auf die Arbeitgeberin übergegangen und ein Personalüberleitungsvertrag geschlossen worden war, trat sie ebenfalls zum 01.01.1999 dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern e.V. (KAV) bei. In der Folgezeit wandte sie auf die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten den einschlägigen TVöD an, auf den die Arbeitsverträge auch Bezug nehmen. Seit 01.01.2005 ist die Arbeitgeberin indes nur noch Gastmitglied beim KAV. Tarifverträge, die Ende 2004 galten, wandte sie unverändert an, nicht aber den oben genannten, erst später in Kraft getretenen neuen TVöD. Dieser sah die Überführung bestimmter Beschäftigungsverhältnisse in seine Entgeltgruppen vor. Ziel des Betriebsrates war also zum einen die Überleitung bestimmter Beschäftigter in den TVöD und zum anderen die Beteiligung an diesen Vorgängen.
Das BAG sprach dem Betriebsrat ein entsprechendes Mitwirkungsrecht nach § 99 BetrVG zu, verwies die Sache aber an das zuständige Landesarbeitsgericht zurück, da zu klären sei, für welche Arbeitnehmer namentlich der TVöD anzuwenden sei.

 

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