Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitgeberverband beitreten will, dann wird er unter Umständen vor die Wahl gestellt, ob er einfach „nur“ Mitglied werden möchte, oder ob er sich für eine Mitgliedschaft mit Tarifbindung entscheidet. Nur in letzterem Falle ist er an die von dem Arbeitgeberverband ausgehandelten Tarifverträge gebunden, sodass die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband nicht zwingend die Tarifbindung des Beitretenden auslöst.
Sofern eine derartige Wahlmöglichkeit besteht, muss die Satzung des jeweiligen Arbeitgeberverbandes nach einer Entscheidung des BAG vom 22.04.2009 (Az.: 4 AZR 111/08) allerdings sicherstellen, dass nur tariflich gebundene Mitglieder tarifpolitische Entscheidungen beeinflussen können. Insbesondere dürften nur die tarifgebundenen Verbandsmitglieder entscheiden, wie die für einen Arbeitskampf bereitgestellten Finanzmittel („Fonds“) genutzt werden, denn hiervon hänge maßgeblich die Entscheidung ab, ob und wie ein Arbeitskampf geführt werden solle.
Wenn die Verbandssatzung diesen Anforderungen nicht genügt, so das BAG, dann ist eine Mitgliedschaft in diesem Arbeitgeberverband ohne Tarifgebundenheit nicht möglich. Es bleibt dann bei der Tarifbindung aller Mitglieder gemäß § 3 I TVG. Arbeitgeber, die glauben, trotz Mitgliedschaft nicht tarifgebunden zu sein, sollten daher sorgfältig prüfen, ob die Satzung ihres Verbandes eine Tarifungebundenheit überhaupt zulässt.
Im Ausgangsfall streiten ein tarifgebundener Arbeitnehmer (Kläger) und seine Arbeitgeberin (Beklagte) um Leistungen aus einem Tarifvertrag. Die Beklagte ist Mitglied eines Arbeitgeberverbandes der Metallindustrie. In diesem bestand eine Tarifbindung seit 1999 nur noch für solche Verbandsmitglieder, die in (teilweise verselbstständigten) „Fachgruppen“ organisiert waren. Seit dem 30.06.2005 ist die Beklagte nach ihrem Austritt aus der „Fachgruppe Metall“ aber nur noch „normales Verbandsmitglied“. Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche bestehen jedoch unstreitig nur, sofern auch die Beklagte tarifgebunden ist…
Das BAG entschied, dass der Austritt der Beklagten aus der „Fachgruppe Metall“ ihre Tarifgebundenheit nicht beseitigt habe. Seine Entscheidung stützt es darauf, dass der Verbandsvorstand der fraglichen Arbeitgebervereinigung, der von allen Mitgliedern gewählt wird, einen von diesen gebildeten „Unterstützungsfonds“ für Arbeitskampmaßnahmen verwaltete. Daher könnten auch solche Mitglieder, die keiner „Fachgruppe“ angehören, (mittelbar) über die Verwendung dieser Gelder bestimmen und somit an tarifpolitischen Entscheidungen mitwirken. Folglich seien auch alle Verbandsmitglieder unterschiedslos tarifgebunden.
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