Das Landesarbeitsgericht Köln hat entschieden, dass ein Metzgermeister einer Supermarktkette, der wiederholt industrieverpacktes Grillfleisch einen Tag vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums in Packungen des Supermarktes umverpackt und mit einem neuen, um drei Tage verlängerten Mindesthaltbarkeitsdatum versehen hat, außerordentlich fristlos gekündigt werden konnte (Urteil vom 19.01.2009, Az.: 5 Sa 1323/08).
Das LAG stützt seine Entscheidung unter anderem darauf, dass die Kunden getäuscht und in ihrer Gesundheit gefährdet wurden. Es müsse davon ausgegangen werden, dass dem Metzger jedes Verantwortungsgefühl fehle und zudem ein erheblicher Rufschaden für den Arbeitgeber bestand.
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