Wenn ein neues Arbeitsverhältnis begründet wird, dann entsteht der gesetzliche Kündigungsschutz erst unter den Voraussetzungen der §§ 1, 23 KSchG (Kündigungsschutzgesetz). Hierzu gehört z.B., dass das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden haben muss (sog. Wartezeit).
Sinn dieser Wartezeit ist es nach der Rechtsprechung des BAG, dass sich der Arbeitgeber ein Bild davon machen kann, welche Fähigkeiten ein neu eingestellter Arbeitnehmer hat, und ob sich gut mit ihm zusammenarbeiten lässt. Ist er insoweit unzufrieden, soll er ihm kündigen können, ohne dass es auf die Interessen des betroffenen Arbeitnehmers ankomme. Während der Wartezeit darf daher auch dann eine Kündigung ausgesprochen werden, wenn sie an sich sozial ungerechtfertigt ist, denn das Kündigungsschutzgesetz ist ja noch nicht anwendbar (s.o.).
Aus diesem Grunde muss der Arbeitgeber bei einer beabsichtigten Kündigung während der Wartezeit (sog. Probezeitkündigung) dem Personalrat auch keine Angaben zum Lebensalter oder zu (bekannten) Unterhaltsverpflichtungen des betroffenen Arbeitnehmers mitteilen. Dies folgt aus einem Urteil des BAG vom 23. 04. 2009 (Az.: 6 AZR 516/08).
Das Fehlen der entsprechenden Angaben führt daher nicht zur Unwirksamkeit der später ausgesprochenen Kündigung, solange diese wegen mangelhafter Arbeitsleistung und/oder Führung des Betroffenen ausgesprochen worden war. So liege eine ordnungsgemäße Anhörung des Personalrats auch dann vor, wenn dieser allein über die Gründe informiert werde, die zur Unzufriedenheit des Arbeitgebers mit dem betroffenen Arbeitnehmer geführt hatten. Dies begründet das BAG zum einen mit dem Sinn der gesetzlichen Wartezeit (s.o.) und zum anderen mit der fehlenden Notwendigkeit einer sozialen Rechtfertigung der Kündigung.
Unter diesen Voraussetzungen kann der Betroffene daher nicht erfolgreich gegen die ausgesprochene Kündigung vorgehen.
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