Schon öfters wurde an dieser Stelle auf die Bedeutung des Beweismittelrechts für den Ausgang eines Prozesses hingewiesen. Ebenso wichtig ist es aber auch, sich überhaupt an das sachlich zuständige Gericht zu wenden, jedenfalls zwecks Verfahrensbeschleunigung.
Für Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen z.B. sind nach § 2 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) die Arbeitsgerichte zuständig. Manchmal ist aber im Vorfeld unklar, ob ein solcher Streit vorliegt, weil zu klären ist, ob eine der Prozessparteien Arbeitnehmer, arbeitnehmerähnliche Person oder Selbstständiger ist.
Als Arbeitnehmer gilt, wer kraft eines privatrechtlichen Vertrages einem anderen gegen Entgelt zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichtet ist. Hinzukommen muss, dass er organisatorisch in den Betrieb/das Unternehmen des Vertragspartners eingegliedert ist, dessen Weisungsrecht unterliegt und von diesem persönlich (sozial) abhängig ist.
Eine arbeitnehmerähnliche Person ist hingegen nicht persönlich, sondern nur wirtschaftlich von einem anderen abhängig, und ähnelt daher eher einem selbstständig Tätigen. Dennoch gelten arbeitnehmerähnliche Personen in Folge der besonderen Abhängigkeit – oft arbeiten sie nur für eine einzige andere Person bzw. ein einziges anderes Unternehmen – als ebenso schutzwürdig wie Arbeitnehmer. Daher sind auch die Vorschriften des Arbeitsrechts trotz der Nähe zu den Selbstständigen grundsätzlich anwendbar. Diese Gleichstellung mit Arbeitnehmern setzt sich im Prozessrecht fort, sodass auch hier Rechtsstreitigkeiten nach § 2 ArbGG vor die Arbeitsgerichtsbarkeit gehören. Nur wenn sich zeigen sollte, dass jemand doch Selbstständiger ist, sind die ordentlichen Gerichte zuständig.
Infolgedessen ist sorgfältig zu prüfen, ob ein Prozessbeteiligter arbeitnehmerähnlich oder Selbstständiger ist. Arbeitnehmerähnlich sind z.B. Heimarbeiter oder (z.T.) freie Mitarbeiter. Auch ein Fachzahnarzt für Oralchirurgie kann nach einem Beschluss des OLG Zweibrücken vom 05.05.2009 (Az.: 4 W 25/09 und 4 W 26/09) arbeitnehmerähnliche Person sein.
Im Ausgangsverfahren stritten ein Zahnarzt (Kläger) und die Betreiber einer privaten Zahnklinik (Beklagte) um noch offene Vergütungsansprüche des Klägers. Dieser war kraft mündlicher Absprache für die Beklagten in deren Klinik tätig, wobei er für jede Behandlung zu 25% an den eingehenden Honoraren beteiligt wurde. Behandlungsverträge schloss nicht der Kläger ab, sondern Vertragspartner der Patienten wurden stets die Beklagten, die auch die Rechnungen erstellten und Zahlungsempfänger der Honorarzahlungen waren. Bei seiner Tätigkeit wurde der Kläger durch Personal der Beklagten unterstützt. Das Rechtsverhältnis der Beteiligten wurde durch Kündigung des Klägers zum 31.03.2008 sowie durch außerordentliche Kündigung der Beklagten beendet.
Beide Seiten waren nun der Auffassung, dass die ordentlichen Gerichte für die Zahlungsklage des Klägers zuständig seien, da der Kläger selbstständig tätig gewesen sei.
So trug der Kläger vor, er sei freier Mitarbeiter, aber nicht arbeitnehmerähnliche Person. So sei er von den Beklagten nicht wirtschaftlich abhängig gewesen und außerdem leistungsbezogen bezahlt worden. Er gab zwar an, während seiner Tätigkeit für die Beklagten keine anderen Einkünfte erzielt zu haben, doch fehle es an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit und seine Dienstleistungen könnten zudem nicht mit der Tätigkeit von Arbeitnehmern verglichen werden. Ferner sei er nur 30 Stunden pro Woche für die Beklagten tätig gewesen, wobei er selbst seine Arbeitsleistung bestimmt habe. Er habe keiner Präsenzpflicht unterlegen.
Die Beklagten hielten den Kläger ebenfalls für nicht arbeitnehmerähnlich, weil er seine Arbeitsleistung stets selbst bestimmt habe. Der Kläger habe entschieden, wann er für sie arbeite, sei oft nur ein oder zwei Tage pro Woche erschienen, und er habe auch für andere tätig werden dürfen. So habe er während eines Teils der Beschäftigungsdauer eine eigene Zahnarztpraxis eröffnet und auch aus dieser Einkünfte erzielt. Ferner habe er weder einem Weisungsrecht unterlegen, noch sei er in ihren Betrieb eingegliedert gewesen. Der Kläger sei insbesondere nicht wirtschaftlich von ihnen abhängig gewesen, da er z.B. 2007 auf Grund der getroffenen Zahlungsvereinbarung rund 200.000,- € an Honorarbeteiligungen erhalten hatte.
Das OLG Zweibrücken ließ sich vom einstimmten Vortrag von Kläger und Beklagten jedoch nicht beeindrucken. So sei der Kläger gleichwohl in die Organisation der Zahnklinik der Beklagten eingegliedert gewesen, da er bei seiner Tätigkeit auf die Hilfe des nichtärztlichen Personals der Beklagten habe zurückgreifen müssen. Selbst wenn er „nur“ 30 Stunden pro Woche für die Beklagten gearbeitet habe, so habe er doch einen wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft für diese aufgewendet. Selbst wenn er seine Arbeitsleistung „flexibel“ gestalten konnte, so war er doch an die Arbeitszeiten des Hilfspersonals der Beklagten gebunden, sowie an die von den Beklagten abgeschlossenen Behandlungsverträge. Daher sei der Kläger insofern keinesfalls „völlig frei“ gewesen.
Vor allem sei er auch wirtschaftlich abhängig gewesen, da der Kläger nach seinem eigenen Vortrag keine weiteren Einkünfte erzielt habe, auch nicht aus seiner neuen Praxis. Die Höhe der bei den Beklagten erzielten Honorarbeteiligungen sei insoweit irrelevant. Seine wirtschaftliche Existenz sei vielmehr von den Zahlungen der Beklagten abhängig gewesen.
Unter Verweis auf die Rechtsprechung des BAG stellte das OLG schließlich fest, dass dieser Bewertung auch die Vereinbarung eines variablen, tätigkeitsbezogenen Vergütungsanspruchs insgesamt nicht entgegenstehe.
Folglich entschied das Gericht, dass der Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagten gemäß § 2 I Nr. 3a ArbGG vor den Arbeitsgerichten zu verhandeln sei, nicht aber vor den ordentlichen Zivilgerichten.
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