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Herabstufung eines Arbeitnehmers

Nicht erst infolge der weltweiten Wirtschaftskrise versuchen Unternehmen, auf jede mögliche Weise Kosten zu sparen. Da leider zumeist Einsparungsmöglichkeiten bei den Personalkosten gesucht werden, stellt sich unter anderem die Frage, ob die „Herabstufung“ eines Arbeitnehmers nach Rang und/oder Entlohnung zulässig ist.
So sollte in einem Großkonzern mit Sitz in Baden-Württemberg (Beklagter) im Einvernehmen mit dem Betriebsrat ein sog. „Neues Management Modell“ eingeführt werden, dessen Ziel es war, interne Berichtswege und Entscheidungsprozesse zu beschleunigen und zu flexibilisieren. Bislang gab es bei dem Beklagten vier Führungsebenen. Durch die Restrukturierung sollten einige Mitarbeiter der untersten Führungsebene zu Sachbearbeitern „degradiert“ werden. Direkte Lohnkürzungen drohten zwar nicht, dafür aber Beschränkungen bei der privaten Nutzung von Dienstwagen und eine andere Eingliederung in die neue hierarchische Struktur. Damit wurden also zumindest Sachleistungen, die bekanntlich ebenfalls zum Arbeitslohn gehören, gekürzt. Änderungskündigungen wurden jedoch nicht ausgesprochen.
Einige der von der Herabstufung Betroffenen (Kläger) wandten sich daraufhin an die Arbeitsgerichte und machten geltend, sie hätten einen rechtlichen Besitzstand (Mitglied der Führungsebene mit entsprechender Vergütung) erlangt, der ihnen nur per Änderungskündigung wieder genommen werden könnte. Der Beklagte trug hingegen vor, dass den Klägern keine finanziellen Nachteile entstünden und dass die Herabstufung vom Direktionsrecht gedeckt sei.
Hier entschied das LAG Baden-Württemberg mit Urteil vom 20.04.2009 (Az.: 4 Sa 4/09) im ersten einer Reihe von Verfahren, dass die Herabstufung der Führungskräfte nicht zulässig gewesen sei. Konsequenz dessen ist die Unwirksamkeit der Versetzung auf einen Sachbearbeiterposten. Der Kläger könne vielmehr verlangen, eine Stelle zu erhalten, deren „Wertigkeit“ einer Führungsposition entspricht. Hinzu komme, dass auch die Vergütung insgesamt nicht zum Nachteil des Klägers geändert werden dürfe, sodass die ursprünglichen Nutzungsmöglichkeiten eines Dienstwagens nicht nachträglich eingeschränkt werden dürften.
Daraus folgt, dass sich Arbeitnehmer in vergleichbarer Lage, die also Einschnitte hinnehmen sollen, ohne eine Änderungskündigung erhalten bzw. diesen Vorgang akzeptiert zu haben, dringend überlegen sollten, gerichtliche Schritte gegen eine Herabstufung einzuleiten.

 

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