StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtSchadensersatz wegen verweigertem Ersatzurlaubsanspruch nicht insolvenzgeldfähig

Schadensersatz wegen verweigertem Ersatzurlaubsanspruch nicht insolvenzgeldfähig

Im Falle der Insolvenz des Arbeitgebers werden Arbeitnehmer auf vielfältige Weise geschützt. So können sie nach § 183 I 1 Nr. 1 SGB III unter den dort genannten Voraussetzungen von der Bundesagentur für Arbeit die Zahlung eines sog. Insolvenzgeldes verlangen, wenn sie noch offene Vergütungsansprüche gegen ihren insolventen Arbeitgeber haben.
Insolvenzgeldfähig sind nach der zitierten Vorschrift alle Forderungen, die Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis zum Inhalt haben. Hierzu gehört nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 06.05.2009 (Az.: B 11 AL 12/08 R) jedoch nicht der Schadensersatzanspruch eines Arbeitnehmers wegen verweigerten Ersatzurlaubes.
Der in Rede stehende Schadensersatzanspruch entstehe nämlich erst mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, sodass gemäß § 184 I Nr. 1 SGB III kein Insolvenzgeldanspruch entstehe. Diese Folgerung stützt das BSG auch auf die Vergleichbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs aus § 7 IV Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) mit dem ebenfalls in Geld abzugeltenden Schadensersatzanspruch, den ein Arbeitnehmer gegen seinen Arbeitgeber hat, wenn ihm jeder Urlaub untersagt wird.
Im vorliegenden Rechtsstreit z.B. war es einem Arbeitnehmer (Kläger) unmöglich, seinen Jahresurlaub 2005 zu nehmen, und zwar auch nicht im Übertragungszeitraum bis zum 31.03.2006. Bis zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses am 30.04.2006 wurde dem Kläger kein Ersatzurlaub gewährt. Da sein Arbeitgeber noch dazu insolvent geworden war, verlangte er daher ein Insolvenzgeld von der Agentur für Arbeit (Beklagte) gemäß § 183 I 1 Nr. 1 SGB III wegen noch ausstehender Entgeltansprüche. Nach dem oben Gesagten hatte seine Klage indes keinerlei Erfolg…

 

Standort

Wesseling (Köln/Bonn)   
Tel. 02236 39 47 88    »Info

Nächste Vorträge

Anerkennung einer Schwerbehinderung
Beginn: 22.05.2012, 20:00
Ort: Roisdorf Neues VHS-Gebäude; Mehrzweckraum, Alter Weiher 2, 53332 Bornheim

Anerkennung einer Schwerbehinderung
Beginn: 26.06.2012, 19:30
Ort: VHS Pulheim - Hackenbroicher Straße, 50259 Pulheim

Vorstellung bei SchülerInnen des KKG
Beginn: 28.06.2012, 11:30
Ort: KKG Wesseling


weitere ...
Zum Anfang