Angesichts der derzeit leider zahlreichen Arbeitgeberinsolvenzen soll an dieser Stelle auf einen weiteren Aspekt des Insolvenzgeldanspruchs betroffener Arbeitnehmer eingegangen werden.
Das Insolvenzgeld wird gemäß der §§ 183 ff. SGB III von der Agentur für Arbeit ausgezahlt, wenn Arbeitnehmer aus den letzten drei Monaten ihres Beschäftigungsverhältnisses noch offene Lohnansprüche gegen ihren Arbeitgeber haben.
Die Höhe des Insolvenzgeldanspruchs hängt damit unmittelbar von den Zahlungsrückständen des Arbeitgebers ab, aber mittelbar auch von der Höhe der vertragsgemäßen Vergütung des Arbeitnehmers. Fraglich ist daher, welche Folgen es für den Anspruch des Arbeitnehmers gegen die Arbeitsagentur hat, wenn er zuvor, um die Insolvenz des Arbeitgebers zu verhindern und seinen Arbeitsplatz zu retten, auf einen Teil seines Lohns verzichtet hatte.
Eine Antwort auf dieses Problem gibt ein Urteil des BSG vom 04.03.2009 (Az.: B 11 AL 8/08 R). Das Bundessozialgericht entschied, dass ein Arbeitnehmer angesichts der drohenden Insolvenz seines Arbeitgebers eine tarifliche Lohnverzichtsvereinbarung kündigen dürfe. Sofern er dies tue, werden auch die Lohnbestandteile, auf die er ursprünglich verzichtet hatte, für die Berechnung des Insolvenzgeldes von Bedeutung.
Dies gilt allerdings nur für die von dem Verzicht betroffenen Lohnbestandteile der letzten drei Monate vor Eintritt der Arbeitgeberinsolvenz, denn die Voraussetzungen der §§ 183 ff. SGB III bleiben natürlich in Geltung.
Betroffene Arbeitnehmer in ähnlicher Situation sollten daher von ihrem Kündigungsrecht (hinsichtlich des Lohnverzichts) Gebrauch machen, um wenigstens einen Teil des ihnen ursprünglich zustehenden Lohnes zu erhalten.
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