Für Aufsehen sorgten vor einiger Zeit mehrere Gammelfleischskandale in deutschen Lebensmittelmärkten. So war z.B. Fleisch, dessen Verfallsdatum bereits abgelaufen war, umetikettiert und als frisches Fleisch wieder in den Verkauf gelangt.
Mit einem derartigen Fall hatte es anfangs dieses Jahres auch das LAG Köln zu tun. Mit Urteil vom 19.01.2009 (Az. 5 Sa 1323/08) entschied es, dass sich ein Metzgermeister, der Erzeugnisse einer Fleischfabrik nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums neu verpackt und mit einem „verlängerten“ Haltbarkeitsdatum wieder in den Verkehr bringt, strafbar macht, und dass sein Verhalten geeignet ist, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen.
Der betroffene Arbeitnehmer hatte sich allerdings auch einiges zuschulden kommen lassen:
Ein Metzgermeister (Kläger) war seit 1979 bei seiner Arbeitgeberin (Beklagte), einer großen Lebensmittelkette, angestellt. Im Februar 2001 und nochmals am 20.03.2001 waren in einer Tiefkühltruhe, für deren Inhalt der Kläger verantwortlich war, eingefrorene Hackfleischreste gefunden worden, die nach Angaben des Klägers jedoch nicht für den Verkauf bestimmt waren. Die Beklagte sprach daraufhin die fristlose (und hilfsweise fristgerechte) Kündigung aus. In einem Vergleich vor dem Arbeitsgericht Gelsenkirchen einigte man sich schließlich auf die Fortführung des Arbeitsverhältnisses, wobei der Kläger versicherte, seine Tätigkeit entsprechend der gesetzlichen und betrieblichen Vorgaben zu verrichten.
Doch schon am 13.09.2001 musste die Beklagte den Kläger abmahnen, da in einer Selbstbedienungstheke verdorbenes, unverkäuflich gewordenes Fleisch vorgefunden wurde, und mehrere Regale und Bleche verunreinigt waren.
Eine weitere Abmahnung folgte am 03.12.2002, nachdem der Kläger dabei ertappt worden war, 40 Packungen SB-Fleisch im Voraus für den nächsten Arbeitstag zu verpacken. Noch dazu hatte er die Etikettiermaschine manipuliert, sodass als Verfallsdatum der 17.11. anstelle des 15.11.2002 ausgewiesen wurde.
Am 21.05.2007 kam es zu einer Marktbegehung der Filiale, in der der Kläger tätig war. Dabei stellten der Markt- und der Bezirksmanager fest, dass die Fleischtheke mit Fleischsäften verunreinigt war, und dass diese eine Packung Schweinemett und fünf Packungen Schweinegeschnetzeltes enthielt, deren Mindesthaltbarkeit noch am selben Tage ablief. Am Folgetag wies der Marktmanager den Kläger deshalb darauf hin, dass nur Hackfleisch mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum vom selben Tage verkauft werden dürfe. Der Kläger bestreitet hingegen, diesen Hinweis erhalten zu haben.
Am 24.05.2007 führten der Bezirks- und der Marktmanager gegen 9:30 Uhr eine weitere Kontrolle durch. Dieses Mal entdeckten sie drei weitere Fleischpackungen, deren Verfallsdatum noch am selben Tag ablief, sowie eine Packung, deren Mindesthaltbarkeit bereits am Vortag abgelaufen war. In einem Arbeitsraum fanden sie ferner rund 10 Pakete Grillfleisch eines Lieferanten, die sich nach dem Herstelleretikett nur noch bis zum Folgetag hielten. Der Bezirksmanager wies den Kläger daraufhin an, dass dieses Fleisch noch am selben Tag verkauft werden müsse, da auch industrieverpackte Ware nicht mehr am Tag ihres Verfalldatums verkauft werden dürfe. Drei Stunden später überprüfte der Bezirksmanager erneut die Verkaufstheke, ohne jedoch das Grillfleisch zu entdecken. Schließlich erklärte der Kläger auf Nachfrage, dass das Grillfleisch umverpackt worden sei, und dass es nun ein um drei Tage verlängertes Mindesthaltbarkeitsdatum trage. Darüber hinaus wurden einige Packungen nun nicht mehr als „Nackenkoteletts in Kräutermarinade“, sondern als „Nackensteaks Gyrosart“ angepriesen.
Noch am 24.05.2007 wurde der Kläger freigestellt, am 25.05.2007 wurde er zu den jüngsten Vorfällen angehört. Da der Kläger jedoch von Geburt an schwerbehindert ist und die Schwerbehindertenvertreterin nicht zugegen war, wurde das Gespräch auf den 04.06.2007 verschoben. Am 01.06.2007 ließ der Kläger durch seinen Anwalt erklären, er habe die Anweisung, das Grillfleisch sofort in die Verkaufstheke zu legen, nicht verstanden, da er schwerhörig sei. Die falsche Bezeichnung des Fleischs beruhe im Übrigen auf einer Störung der Etikettiermaschine und die Anweisung des Bezirksmanagers, die Ware sofort zu verkaufen, sei noch dazu unzulässig gewesen, da industriell verpackte Ware nach geschäftsinternen Regelungen bereits zwei Tage vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums nicht mehr verkauft werden dürfte.
Am 08.06.2007 beantragte die Beklagte die nach §§ 91, 85 SGB IX erforderliche Zustimmung zur außerordentlichen und hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers beim Landwirtschaftsverband Köln, die auch Ende Juni erteilt wurde. Am 25.06.2007 erklärte die Beklagte schließlich schriftlich die außerordentliche Kündigung, die von dem zuständigen Personalleiter unterschrieben worden war. Hiergegen wandte der Kläger ein, die Kündigung sei gemäß § 174 BGB unwirksam, da der Personalleiter seine Vertretungsbefugnis ihm gegenüber nicht hinreichend nachgewiesen habe. Nach Angaben der Beklagten war der Personalleiter hingegen gerade in dieser Funktion auf einer Jubiläumsfeier im Jahr 2004 der gesamten Belegschaft vorgestellt worden.
Am 18.07.2007 erhob der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht Köln, die jedoch als unbegründet abgewiesen wurde. Auch die Berufung vor dem LAG Köln scheiterte…
Gemäß § 626 I BGB ist eine außerordentliche Kündigung nämlich zulässig, sofern Tatsachen vorliegen, die es dem Kündigenden auch bei Beachtung aller Umstände des Einzelfalls und einer Abwägung der Interessen von Arbeitgeber und -nehmer unzumutbar machen, letzteren bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf oder ordentliche Kündigung weiter zu beschäftigen.
Einen derartigen, wichtigen Kündigungsgrund sah das LAG Köln darin, dass der Kläger industriell verpacktes Fleisch umverpackt und mit einem neuen Haltbarkeitsdatum und einer anderen Bezeichnung versehen hatte. Hierdurch habe er gegen Lebensmittelrecht verstoßen. So ist es nach den §§ 11, 59 I Nr. 7 LFGB verboten, Lebensmittel unter Verwendung irreführender Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen gewerbsmäßig zu handeln. Der Kläger aber habe durch sein Verhalten über Ursprung, Herkunft, Herstellungsweise und Art des umverpackten Fleischs getäuscht, und daher (vorsätzlich) den oben genannten Tatbestand erfüllt.
Dem Einwand der Täuschung hatte der Kläger zuvor zwar entgegen gehalten, dass sich Verbraucher ohnehin keine Gedanken darüber machen würden, ob Fleisch von einem Industrieunternehmen oder der Metzgerei eines Lebensmittelmarktes stamme, bzw. ob das aufgedruckte Mindesthaltbarkeitsdatum auch das ursprüngliche oder ein neueres sei. Dem widersprach das Gericht jedoch vehement: Entgegen der Auffassung des Klägers seien diese Angaben und nicht zuletzt das Mindesthaltbarkeitsdatum für Verbraucher sehr wohl besonders „wichtige Qualitätskriterien“. Schließlich habe auch der Kläger im Laufe des Verfahrens eingestanden, er habe Ware umverpackt, weil sich fast abgelaufene Lebensmittel schlechter verkaufen als frische.
Das LAG Köln entschied ferner, dass sich der Kläger nicht damit entschuldigen könne, dass er nicht gewusst habe, Verbotenes zu tun, dass er Weisungen des Arbeitgebers infolge seiner Schwerhörigkeit akustisch nicht hätte wahrnehmen können oder dass der Arbeitgeber keine Fortbildungsmaßnahmen zum Umgang mit Fleischprodukten durchgeführt hätte. So sei es „befremdlich“, dass er nach langjähriger Berufspraxis als Metzgermeister dennoch keine Regelungen und/oder Anweisungen zum Umgang mit Fleischprodukten gekannt haben will. Ferner sei fraglich, wie er die Unzulässigkeit einer Anweisung des Bezirksmanagers angesichts betriebsinterner Regelungen beurteilen wolle, wenn er doch von diesen gar keine Kenntnis habe. Vor allem aber mache die „Umverpackungsaktion“ vom 24.05.2007 nur dann Sinn, wenn man sich bewusst ist, dass industriell verpackte Ware nicht mehr am Tag ihres Verfalldatums verkauft werden darf.
Dieser Kündigungsgrund sei im Übrigen so gewichtig, dass eine vorhergehende Abmahnung entbehrlich gewesen sei.
Auch die nach § 626 I BGB erforderliche Interessenabwägung falle zu Ungunsten des Klägers aus. Zwar seien seine Schwerbehinderung und sein Lebensalter zu berücksichtigen, seine lange Betriebszugehörigkeit spreche jedoch angesichts der früheren Verfehlungen eher gegen ihn. Immerhin habe der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt, er habe Mindesthaltbarkeitsdaten industriell verpackter Waren etwa einmal im Monat verlängert, bei Waren aus eigener Produktion sogar wöchentlich. Daher fehle dem Kläger scheinbar jedes Verantwortungsgefühl gegenüber Kunden und die erforderliche Sorgfalt und Zuverlässigkeit, die der Umgang mit Lebensmitteln erfordert. Seine bisherige Beschäftigung bei der Beklagten sei daher für diese vielmehr eine „latente Gefahr“ u.a. für ihr Ansehen bei potentieller Kundschaft gewesen.
Schließlich sei die Kündigung nicht rechtsunwirksam gemäß § 174 BGB, denn es sei davon auszugehen, dass (auch) der Kläger darüber in Kenntnis gesetzt worden war, dass der Personalleiter berechtigt ist, Kündigungserklärungen zu unterzeichnen. Denn wenn ein Arbeitnehmer in für die übrigen Angestellten erkennbarer Art und Weise in eine Stellung berufen werde, die regelmäßig mit der Einräumung von Vertretungsmacht verbunden ist, dann sei dies mit einer Mitteilung der Bevollmächtigung gleichzusetzen. Eine individuelle Unterrichtung einzelner Arbeitnehmer über diesen Vorgang sei daher nicht nötig. Werde jemand als Personalleiter auf einer Jubiläumsfeier vorgestellt, genüge dies somit für den Nachweis der Vertretungsmacht im Sinne von § 174 BGB, sodass die von diesem erklärte Kündigung rechtswirksam sei.
Das Urteil zeigt, dass Arbeitnehmer die mit ihrem Beruf verbundenen Sorgfaltspflichten wirklich ernst nehmen sollten, da sie sonst eine außerordentliche Kündigung riskieren, für die ggf. noch nicht einmal eine Abmahnung vorauszusetzen ist. Deutlich wird aber auch, dass Verbraucher nicht blindlings Lebensmittel kaufen sollten…
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