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Bundesarbeitsgericht zur Urlaubsabgeltung

Bereits mehrfach wurde an dieser Stelle zur Rechtsprechung des EuGH in Sachen Schultz-Hoff (Az.: EuGH C-350/06 und C-520/06, Urteil vom 20.01.2009) berichtet. Nun hat sich auch das BAG mit der Abgeltung von Urlaub, der wegen einer Erkrankung nicht in Anspruch genommen werden konnte, nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses auseinandergesetzt.
In Umsetzung der oben genannten EuGH-Entscheidung stellte das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 24.03.2009 (Az.: 9 AZR 983/07) fest, dass europäisches Richtlinienrecht (konkret: Art. 7 II der Richtlinie 2003/88/EG) nationalem Recht entgegensteht, das Arbeitnehmern bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses keine Abgeltung von krankheitsbedingt nicht wahrgenommenem Urlaub ermöglicht. Ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung für aus diesem Grunde entgangenen Urlaub dürfe auch nicht verfallen.
Das BAG gibt also seine bisherige Rechtsprechung auf, nach der der Abgeltungsanspruch aus § 7 III und IV Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) entfiel, wenn auch der Urlaubsanspruch erlosch, weil dieser während des Urlaubsjahres – oder eines Übertragungszeitraumes – infolge einer Erkrankung des Arbeitnehmers nicht in Anspruch genommen wurde.
§ 7 BUrlG sei vielmehr im Lichte der oben genannten Richtline gemeinschaftsrechtskonform fortzubilden, sodass Abgeltungsansprüche künftig nicht mehr erlöschen, wenn ein Arbeitnehmer wegen einer Erkrankung an seinem Urlaubsantritt gehindert war. Dies gelte jedenfalls im Verhältnis zu privaten Arbeitgebern, dann allerdings unabhängig davon, ob es um den gesamten oder nur um einen Teil des gesetzlichen Urlaubsanspruchs gehe.
Der BAG-Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin (Klägerin) war zwischen August 2005 und dem 31.01.2007 bei einem Verein als Erzieherin angestellt. Anfang Juni 2006 erlitt sie einen Schlaganfall, weswegen sie mindestens bis zum August 2007 arbeitsunfähig war. Bereits im Januar 2007 verlangte die Klägerin nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses die Abgeltung ihrer gesetzlichen Urlaubsansprüche für die Jahre 2005 und 2006 und hatte mit ihrer Klage bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung von § 7 BUrlG vor dem BAG auch Erfolg. Dies begründet das Gericht ferner damit, dass Arbeitgeber seit dem 02.08.2006 nicht mehr auf den Bestand der bisherigen BAG-Rechtsprechung zu § 7 III, IV BUrlG hätten vertrauen können. An diesem Tag hatte das LAG Düsseldorf nämlich das Verfahren Schultz-Hoff dem EuGH vorgelegt, sodass damit gerechnet werden musste, dass die Rechtsprechungspraxis im Sinne des Gemeinschaftsrechts modifiziert werden könnte. Von der Rechtsprechungsänderung seien daher alle gesetzlichen Urlaubsansprüche erfasst, die an diesem Tag noch nicht verfallen waren.

 

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