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Abfallbeauftragte genießen Sonderkündigungsschutz

Wenn und soweit Sonderkündigungsschutz besteht, ist eine dennoch erklärte außerordentliche
und/oder ordentliche Kündigung unwirksam. So ist z.B. jede Kündigung einer Schwangeren oder
jungen Mutter nach Maßgabe von § 9 Mutterschutzgesetz (MuSchG) grundsätzlich verboten (absolutes
Kündigungsverbot). Auch in zahlreichen weiteren Fällen existiert ein besonderer Kündigungsschutz
(z.B. Eltern während der Elternzeit, Schwerbehinderte, Auszubildende, Wehr- und
Zivildienstleistende, Betriebsratsmitglieder…).
Aber auch ein Abfallbeauftragter ist nach einem Urteil des BAG vom 26.03.2009 (Az.: 2 AZR 633/07)
jedenfalls gegen ordentliche Kündigungen geschützt. Dies folgt schon aus § 55 III des
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes (KrW-/AbfG) in Verbindung mit § 58 II 1 Bundes-
Immissionsschutzgesetz (BImSchG). Der Sonderkündigungsschutz setzt nach Ansicht des BAG aber
voraus, dass die Bestellung zum Abfallbeauftragten schriftlich erfolgte. Dies könne bereits bei
Abschluss des Arbeitsverhältnisses im Arbeitsvertrag oder später durch Abfassung einer
gesonderten Urkunde geschehen.
Falls ein Arbeitnehmer wirksam zum Abfallbeauftragten bestellt wurde, kann ihm daher nur noch aus
wichtigem Grunde (außerordentlich) gekündigt werden.
Im der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war ein Arbeitnehmer (Kläger) zum 02.05.2006 bei
einem Arbeitgeber (Beklagter) laut Arbeitsvertrag als Betriebsleiter und Betriebsbeauftragter für
Abfall eingestellt worden. Seine Funktion als Abfallbeauftragter ergab sich ferner aus einem
Organigramm, das der Beklagte im Mai 2006 anfertigen ließ. Am 24.10.2006 erhielt der Kläger eine
schriftliche ordentliche Kündigung zum 24.11.2006, verbunden mit dem Angebot, das
Arbeitsverhältnis zu anderen Konditionen fortzusetzen (sog. Änderungskündigung). Der Kläger erhob
daraufhin Kündigungsschutzklage und hatte in allen Instanzen Erfolg: Da er durch den
Arbeitsvertrag schriftlich zum Abfallbeauftragen bestellt worden war, war die ordentliche
Kündigung des Beklagten gemäß § 55 III KrW-/AbfG unwirksam.
Arbeitnehmer, die die Aufgaben eines Abfallbeauftragten wahrnehmen (vgl. § 55 KrW-/AbfG) sollten
daher darauf achten, dass sie ein Schriftstück besitzen, aus dem ihre entsprechende Stellung
hervorgeht.

 

Standort

Wesseling (Köln/Bonn)   
Tel. 02236 39 47 88    »Info

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