Jedermann dürfte bekannt sein, dass eine Kündigung letztlich wegen eines nicht tolerierbaren
Fehlverhaltens des Arbeitnehmers (grundsätzlich nach Abmahnung) erklärt werden kann (sog.
verhaltensbedingte Kündigung).
Dabei kann die Kündigung an die verschiedensten unerwünschten Verhaltensweisen geknüpft sein. Das
zeigen einmal mehr Urteile des LAG Köln vom 01.08.2008 (Az.: 4 Sa 590/08) und des AG Wuppertal
vom 31.03.2009 (Az.: 4 Ca 3853/08).
Im vor dem LAG Köln verhandelten Fall hatte ein Lagerarbeiter (Kläger), der für ein Unternehmen
der Lebensmittelproduktion (Beklagte) tätig war, wiederholt gegen ein betriebliches Rauchverbot
verstoßen. Dieses Verbot galt zum Schutz der Lebensmittel und zur Vermeidung von Bränden auch im
Lager. Am 21.04.2006 war der Kläger dennoch rauchend bei der Arbeit angetroffen worden, was zu
einer entsprechenden Abmahnung führte. Als er schon drei Monate später wieder ertappt wurde,
sprach die Beklagte eine ordentliche Kündigung zum 31.03.2007 aus.
Wegen der langen
Betriebszugehörigkeit und seines Alters vereinbarte die Beklagte aber mit ihrem Betriebsrat, die
Kündigung zurückzunehmen, falls der Kläger innerhalb der Kündigungsfrist nicht erneut im Lager
rauchen werde. Das Arbeitsverhältnis konnte auch zunächst fortgesetzt werden. Als der Kläger aber
im August 2007 schon wieder rauchte, verlor die Beklagte jede Geduld, und kündigte abermals
fristgerecht. Daraufhin erhob der Kläger Kündigungsschutzklage– allerdings in allen Instanzen
ohne Erfolg. Hierbei berücksichtigte das LAG Köln u.a., dass der Kläger nachweislich mehrfach
gegen das betriebliche Rauchverbot verstoßen hatte.
Anders im Fall des AG Wuppertal: Hier hatte eine Verkäuferin (Klägerin) eines Discounters
(Beklagte) eine außerordentliche verhaltensbedingte Kündigung erhalten, da sie ein Paket Binden
für 59 Cent entwendet haben soll: An einem Samstagabend nach Geschäftsschluss hatte die Klägerin
ein Paket Binden an sich genommen und den Kaufpreis im Personalaufenthaltsraum hinterlegt.
Darüber hatte sie auch eine Kollegin eingeweiht. Als am nächsten Montag die Bezirksleiterin die
Discounterfiliale besuchte, fragte sie, wem denn die 0,59 € gehörten. Daraufhin meldete sich die
Klägerin und steckte das Geld ein. Auch später zahlte sie nicht mehr. Die von der Klägerin
erhobene Kündigungsschutzklage hatte jedoch Erfolg. Das AG Wuppertal sah es als nicht hinreichend
erwiesen an, dass die Klägerin, als sie am Montag das Geld einsteckte, zugleich die Beklagte
schädigen und sich selbst bereichern wollte. Daher konnte es einen Betrug (§ 263 StGB), aber auch
andere Straftaten, nicht nachweisen. Das Gericht ließ allerdings die Berufung zum LAG Düsseldorf
zu.
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