Oftmals werden in arbeitsgerichtlichen (Vergleichs-) Verfahren nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Abfindungszahlungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer vereinbart.
Zwar erlangt der Arbeitnehmer dadurch einen Geldzahlungsanspruch, doch ist dieser Umstand nicht nur vorteilhaft. Nach einem Urteil des BSG vom 03.03.2009 (Az.: B 4 AS 47/08 R) verringert die per arbeitsgerichtlichem Vergleich ausgehandelte Abfindung nämlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld II (ALG II), weil sie wie Einkommen zu berücksichtigen sei.
Durch die Abfindungszahlungen werde der Bedarf des Zahlungsempfängers vermindert, sodass sie bei der Berechnung des ALG II zu berücksichtigen seien. Entsprechendes gelte für Abfindungsteilzahlungen. Anders als im alten Recht zur damaligen Arbeitslosenhilfe seien Abfindungszahlungen auch nicht besonders gesetzlich privilegiert. Das Gericht verweist insoweit auf das SGB II, das keine Regelung enthält, nach der Abfindungen aus einem Vergleich nicht bedarfsmindernd berücksichtigt werden dürften.
Insbesondere seien diese keine „zweckbestimmten Leistungen“ im Sinne von § 11 III Nr. 1a) SGB II. Nach Ansicht des BSG setzen diese nämlich eine Bestimmung über einen gesetzlichen oder privatrechtlichen Verwendungszweck voraus. Die in Rede stehenden Abfindungen dienten jedoch keinem derartigen Ziel, da der Arbeitgeber diese nur zahle, um dem Arbeitnehmer einen gewissen Ausgleich für den Verlust seines Arbeitsplatzes zu gewähren und er sich hierzu freiwillig verpflichte. Wie die Abfindung tatsächlich verwendet werde, sei dem Zahlenden jedoch völlig gleich, sodass seine Leistung nicht zweckbestimmt erfolge. Daher sei auch unter diesem Gesichtspunkt eine Berücksichtigung der Abfindung bei der Berechnung des ALG II geboten.
Dem Verfahren lag der folgende Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2003 verlor ein Arbeitnehmer (Kläger) seinen Arbeitsplatz. Im April 2005 vereinbarte er mit seinem bisherigen Arbeitgeber eine Abfindung in Höhe von 6.500,- €. Erst nachdem der Kläger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet hatte, erhielt er im Oktober und November 2006 Abfindungsteilzahlungen über insgesamt 3.750,- €. Nach dem oben Gesagten entschied das BSG, dass diese 3.750,- € eigenes Einkommen des Klägers darstellten, sodass seine Bedürftigkeit entsprechend gemindert sei. Daher verringerte sich auch sein Anspruch auf ALG II.
Für betroffene Arbeitnehmer folgt aus dem Urteil daher, dass sie bei der Aushandlung einer Abfindung im Vergleichsverfahren mit einer Kürzung eines (potentiellen) Anspruchs auf ALG II rechnen müssen.
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