Wenn die Zeiten schlecht sind, dann erbringen Arbeitnehmer alle möglichen und unmöglichen Opfer, um ihren Arbeitsplatz zu retten. So z.B. geschehen ihm Falle einer Erzieherin, die zugunsten ihres Arbeitgebers auf noch ausstehenden Lohn verzichten wollte, um einen Betriebsübergang (§ 613a BGB) zu ermöglichen und hierdurch ihren Arbeitsplatz (und die aller Angestellten) zu erhalten.
Folgendes war geschehen: Die Erzieherin (und spätere Klägerin) war bei dem Beklagten seit 1998 in einer Kindertagesstätte eingestellt. Bereits 2003 erhielt sie nicht mehr das ganze ihr zustehende Urlaubs- und Weihnachtsgeld, 2004 erhielt sie sogar gar keine entsprechenden Zahlungen mehr. Anfang 2005 wurden die Angestellten vom Beklagten darüber informiert, dass der Bereich Kinder- und Jugendhilfe und damit die Arbeitsverhältnisse aller hier Beschäftigten zum 01.04.2005 auf einen anderen Träger übergehen sollten. Damit dies möglich werde, müssten sich die Arbeitnehmer aber dazu verpflichten, auf alle offenen Urlaubs- und Weihnachtsgeldansprüche zu verzichten. Sollten sie dies nicht tun, drohe die Insolvenz des Beklagten und somit Arbeitslosigkeit. Die Klägerin verzichtete daher unter Abschluss eines Nachtrages zu ihrem Arbeitsantrag auf ihre oben genannten Ansprüche in Höhe von 1.700,- € (brutto). Nur dann, wenn bis 2006 kein Betriebsübergang erfolgt sei, sollte der Verzicht unwirksam werden. Diese Bestimmung wurde im Endeffekt aber nicht relevant, da es wie geplant bereits zum 01.04.2005 zum Betriebsübergang kam. Später forderte die Klägerin doch noch vor Gericht ihren ausstehenden Lohn ein.
Der Fall wurde am 19.03.2009 durch Urteil des BAG (Az.: 8 AZR 722/07) zugunsten der Klägerin entschieden. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass ein Erlassvertrag, der zum Lohnverzicht eines Arbeitnehmers für den Fall eines Betriebsübergangs auf einen Dritten führe, rechtsunwirksam ist.
Aus § 613a I BGB folge schließlich, dass der Erwerber im Falle eines Betriebsübergangs in alle bestehenden Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnis eintreten müsse. Bei dieser Vorschrift, die auch Lohnzahlungsansprüche umfasse, handele es sich ferner um zwingendes Recht, das nicht umgangen werden dürfe. Gerade dies sei jedoch der Fall, wenn ein Erlassvertrag an den Eintritt eines Betriebsüberganges anknüpfe und daher durch diesen bedingt sei. Folglich verletze ein Erlassvertrag, durch den Arbeitnehmer für den Fall eines Betriebsübergangs auf offene Lohnforderung verzichten, unabdingbares Gesetzesrecht und sei daher nach § 134 BGB nichtig.
Daraus folgt: Ein Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines arbeitsplatzsichernden Betriebsübergangs nicht davon abhängig machen, dass seine Arbeitnehmer zu seinen Gunsten und zugunsten des Erwerbers auf ausstehenden Lohn verzichten. Ein dennoch geschlossener Erlassvertrag verletzt § 613a I BGB und ist daher gemäß § 134 BGB unwirksam.
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