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Betriebliche Altersversorgung auch als Deputat

Vielen Arbeitnehmern stehen Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung zu. Diese Leistungen müssen aber nicht unbedingt in Geldzahlungen, sondern können vielmehr auch in Sachleistungen bestehen. Das BAG legt den Leistungsbegriff im Sinne des § 1 BetrAVG (Gesetz über die betriebliche Altersversorgung) nämlich sehr weit aus.
Mit diesem Sachkomplex beschäftigt sich eine Entscheidung des LAG Köln vom 11.02.2009 (Az.: 3 Sa 825/08), in der es feststellte, dass der Leistungsbegriff des BetrAVG zum Beispiel unter anderem auch Deputate erfasse.
Das Gericht führt aus, dass eine betriebliche Altersvorsorge im Sinne von § 1 I 1 BetrAVG dann vorliege, wenn einem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber Leistungen aus einer Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung anlässlich eines Arbeitsverhältnisses zugesagt werden und diese Leistungen einem Versorgungszweck dienen. Ferner sei diese Art der Altersversorgung dadurch gekennzeichnet, dass sie an ein „biometrisches Risiko“ (Altersgrenze, Ruhestandsalter, Invalidität, Tod) anknüpfe. Diese Merkmale könnten aber auch Sachleistungen erfüllen.
Dabei beruft sich das LAG Köln auf die herrschende Meinung in Rechtsprechung und Literatur, derzufolge die Gewährung von Energiedeputaten an altersbedingt ausgeschiedene Arbeitnehmer deren Versorgung (Sicherung des Lebensstandards) dient und somit eine Leistung gemäß § 1 I 1 BetrAVG ist.
Die Entscheidung beruht auf folgendem Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer war zwischen 1950 und 1968 als Bergwerkdirektor für eine Bergbaugesellschaft beschäftigt. Kraft Arbeitsvertrag stand ihm ein Anspruch auf „freien Hausbrand“ zu. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vereinbarte er mit seinem Arbeitgeber, dass für ihn (und seine Frau) „unbeschadet der noch nicht erfüllten Voraussetzungen“ ab dem 01.01.1969 ein Anspruch auf Barvergütung nach der am Stichtag geltenden Deputatkohleregelung bestehe. Nach seinem Tod im Jahr 1996 erhielt seine Ehefrau (Klägerin) jedes Jahr eine entsprechende Kohlebarvergütung. Seit dem 01.04.2006 ist das Bergbauunternehmen jedoch insolvent. Der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung (Beklagter) verweigerte im Folgenden weitere Zahlungen, da es sich bei der Kohlebarvergütung nicht um eine betriebliche Altersversorgung handele, schon weil der Anspruch nicht an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze geknüpft gewesen sei. Außerdem sei die ursprüngliche Zusage nicht „anlässlich eines Arbeitsverhältnisses“ gemacht worden, sondern erst nach dessen Beendigung.
Die Klägerin obsiegte jedoch in beiden Instanzen. Das LAG Köln entschied, dass der Beklagte gemäß §§ 7 I 1, 1 I 1 BetrAVG für noch ausstehende und künftige Kohlebarvergütungen aufkommen müsse. Die Zusage der Barkohlevergütungen sei in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zum gerade erst aufgelösten Beschäftigungsverhältnis gemacht worden, und daher noch durch dieses veranlasst. Ferner sei sie nach der geltenden Deputatkohleregelung grundsätzlich an das Erreichen einer Altersgrenze geknüpft gewesen – hieran ändere sich auch nicht dadurch etwas, dass der streitige Anspruch „unbeschadet der noch nicht erfüllten Voraussetzungen“ (s.o.) vereinbart worden war. Unschädlich sei es auch, wenn bereits noch aktive Arbeitnehmer Kohledeputate bzw. Barabgeltungen erhielten. Schließlich sei es das Ziel eines individuell vereinbarten Anspruchs auf Energiedeputate, den Lebensstandard des Arbeitnehmers über dessen betriebliches Ausscheiden hinaus zu sichern. Damit lag ein Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung im Sinne von § 1 I 1 BetrAVG vor, den auch die Witwe des Arbeitnehmers geltend machen konnte.

 

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