Durch einen Betriebsübergang im Sinne von § 613a I BGB kommt es zur Auswechslung des Arbeitgebers bei sonstiger Fortsetzung des bisherigen Beschäftigungsverhältnisses. Im Ergebnis erhalten betroffene Arbeitnehmer also einen neuen Arbeitgeber.
Ein Betriebsübergang kann aber auch kraft Gesetz erfolgen, z.B. wenn ein Landesgesetz zur Umstrukturierung oder Schaffung neuer Rechtsträger des öffentlichen Dienstes führt. Wie bereits an dieser Stelle berichtet, haben die betroffenen Beschäftigen dann anders als im Falle des § 613a VI BGB nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 18.12.2008, Az.: 8 AZR 660/07) kein Widerspruchsrecht, sondern müssen den Austausch ihres Arbeitgebers hinnehmen.
Diese Rechtsprechung hat das BAG kürzlich durch Urteil vom 19.03.2009 (Az.: 8 AZR 689/07) nochmals bestätigt.
Allerdings entschied das Gericht, dass auch die Arbeitgeber im öffentlichen Dienst an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden seien. Werden z.B. nur die Arbeitsverhältnisse aller nicht wissenschaftlich tätigen Angestellten eines Klinikums auf einen neuen Rechtsträger übergeleitet, dann dürfe der öffentliche Arbeitgeber nicht die Beschäftigungsverhältnisse mancher nicht wissenschaftlich tätiger Arbeitnehmer überleiten, andere aber trotz vergleichbarer – ebenfalls nicht wissenschaftlicher – Tätigkeit von der Überleitung ausnehmen.
Die Klägerin des Ausgangsfalles war am Universitätsklinikum Gießen beim Land Hessen angestellt. Kraft Landesgesetz vom 01.07.2005 wurde das Klinikum mit einer weiteren Universitätsklinik zusammengelegt mit dem Fernziel der – mittlerweise erfolgten – Privatisierung. Das Gesetz sah vor, dass die Arbeitsverhältnisse aller nicht wissenschaftlich tätigen Angestellten auf den neuen Rechtsträger übergehen sollten, wogegen die Klägerin zunächst widersprach. Zudem begehrte sie die gerichtliche Feststellung, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht auf den neuen Rechtsträger übergegangen sei. Selbst wenn sie zum nicht wissenschaftlichen Personal gehören sollte, sei sie doch wie dieses von der Überleitung auszunehmen, da sie für die Wissenschaft und Lehre tätig sei. Daher müsse sie ebenso wie alle anderen Angestellten, die vergleichbare Tätigkeiten ausübten, als wissenschaftlich Beschäftigte behandelt werden. Ihr Arbeitsverhältnis könne daher unter Gleichbehandlungsaspekten nicht kraft des bezeichneten Landesgesetzes übergeleitet werden.
Das BAG entschied, dass das beklagte Land zwar die Arbeitsverhältnisse des nicht wissenschaftlich tätigen Personals auf einen neuen Rechtsträger überleiten dürfe. Bei der Bestimmung, welche Tätigkeiten aber gemäß der gesetzlichen Regelungen als wissenschaftlich anzusehen seien, müsse es den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Ob dieser vorliegend tatsächlich verletzt ist, müsse jedoch das Landesarbeitsgericht ermitteln, an das der Fall zurückverwiesen wurde.
Die Entscheidung zeigt also, dass Angestellte im öffentlichen Dienst zwar schlechter gegen die Auswechslung ihres Arbeitgebers geschützt sind, da sie kein Widerspruchsrecht haben, dass sie aber andererseits wenigstens durch den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz geschützt werden und daher nicht völlig schutzlos sind.
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