Gemäß § 109 I GewO hat jeder Arbeitnehmer nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf Erteilung eines Arbeitszeugnisses. Selbst ein einfaches Arbeitszeugnis muss nach § 109 I 2 GewO mindestens Angaben zur Art der von dem Arbeitnehmer verrichteten Tätigkeiten und der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses enthalten.
Die Bestimmung der Beschäftigungsdauer kann jedoch mitunter problematisch werden, und zwar dann, wenn das Arbeitsverhältnis in tatsächlicher Hinsicht zu einem anderen Zeitpunkt beendet wurde als in rechtlicher Hinsicht. Hierzu kommt es z.B., wenn der Arbeitnehmer bereits vor rechtlicher Lösung des Beschäftigungsverhältnisses nicht mehr für den Arbeitgeber tätig wird (tatsächliche Nichtbeschäftigung).
In einem solchen Fall muss das Arbeitszeugnis nach einer Entscheidung des LAG Köln vom 04.03.2009 (Az.: 3 Sa 1419/08) angeben, wie lang ein Beschäftigungsverhältnis rechtlich bestand. So entspreche es der ganz herrschenden Meinung und gängigen Rechtsprechung des BAG, aber auch des BGH, dass der Begriff „Dauer der Tätigkeit“ in § 109 I 2 GewO den rechtlichen Bestand eines Arbeitsverhältnisses meine.
Zur Begründung stellt das Gericht ferner auf Sinn und Zweck des Arbeitszeugnisses ab, welches das Arbeitsverhältnis insgesamt vollständig und klar wiedergeben und dokumentieren solle. Daher müsse grundsätzlich das Datum der rechtlichen Beendigung angegeben werden, während das Ende der tatsächlichen Beschäftigung irrelevant sei.
Anderes gelte nur in seltenen Ausnahmefällen, nämlich z.B. dann, wenn der Arbeitnehmer vor rechtlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits während eines längeren Zeitraums nicht mehr tatsächlich beschäftigt worden sei. Unter diesen Umständen könne neben dem rechtlichen Bestand des Beschäftigungsverhältnisses zusätzlich das Datum angegeben werden, ab dem der Arbeitnehmer tatsächlich nicht mehr für den Arbeitgeber tätig wurde. Auch dann darf also nicht völlig auf die Angabe der rechtlichen Beendigung verzichtet werden!
In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Fall stritten die Parteien, nachdem sie in erster Instanz einen Teilvergleich geschlossen hatten, darum, wann das ursprünglich von ihnen vereinbarte Arbeitsverhältnis beendet worden sei. Der ehemalige Arbeitgeber (Beklagter) des klagenden Arbeitnehmers war vom Arbeitsgericht Aachen dazu verurteilt worden, das dem Kläger erteilte Arbeitszeugnis zu korrigieren und den 28.02.2005 als Beendigungszeitpunkt anzugeben. Hiergegen legte der Beklagte Berufung ein, weil das Datum rein fiktiv und erst bei den Vergleichsverhandlungen bestimmt worden sei.
Das LAG Köln hielt die Klage jedoch entsprechend obiger Grundsätze für unbegründet. Insbesondere auch deshalb, weil der zwischen Kläger und Beklagtem geschlossene Vergleich einen Passus enthielt, demzufolge sich die Parteien darüber einig seien, dass das Beschäftigungsverhältnis durch ordentliche betriebsbedingte Kündigung am 28.02.2005 geendet habe. Daher habe das Arbeitsverhältnis bis zu diesem Tage in rechtlicher Hinsicht nach wie vor bestanden, sodass dieses Datum auch im Arbeitszeugnis anzugeben sei.
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