Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet zahlreiche Diskriminierungen, so auch eine Benachteiligung von Arbeitnehmern wegen ihres Alters (§§ 1, 6 ff. AGG).
Allerdings ist nicht jede derartige Ungleichbehandlung unzulässig: Aus § 10 I 1 AGG folgt vielmehr, dass eine unterschiedliche Behandlung dann rechtmäßig ist, wenn sie einem legitimen Ziel dient, objektiv durchgeführt wird und angemessen ist. Insbesondere muss dieses besondere Ziel mit Mitteln erstrebt werden, die ihrerseits sowohl angemessen als auch erforderlich sind (§ 10 I 2 AGG). Zulässig ist demnach z.B. die Festlegung von Mindestaltersgrenzen für den Zugang zu einer bestimmten Tätigkeit (vgl. § 10 II Nr. 2 AGG).
Allerdings genügt nicht die Angabe irgendeines Zieles, um eine altersbezogene Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Dies veranschaulicht eine Entscheidung des BAG vom 22.01.2009 (Az.: 8 AZR 906/07).
Die Entscheidung basiert auf folgendem Geschehen: Eine Erzieherin, die in einer von einem Bundesland betriebenen Kindertagesstätte angestellt ist, klagte auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 II 1 AGG, da sie wegen ihres Alters diskriminiert worden sei. Im Zuge eines Stellenpoolgesetzes von 2003 hatte das beklagte Land nämlich einen Stellenpool als Landesbehörde eingerichtet. In diesem wurden alle Landesbeschäftigten aufgefangen, die von ihrer Dienst- bzw. Personalstelle als überzählig gemeldet wurden. Das bedeutete speziell für Kindertagesstätten, dass nur solche Angestellten in den Stellenpool versetzt werden konnten, die am 01.10.2006 bereits das 40. Lebensjahr vollendet hatten. Und so gehörte auch die Klägerin, die diese Altersgrenze überschritten hatte, ab dem 01.01.2007 zu diesem Stellenpool, weswegen sie Klage erhob.
Das BAG entschied, dass der Klägerin ein Schmerzensgeld nach § 15 II 1 AGG zustehe, denn sie sei tatsächlich wegen ihres Alters diskriminiert worden, ohne dass das beklagte Land als ihr Arbeitgeber eine hinreichende Begründung im Sinne von § 10 I 1 AGG angeführt habe.
Zwar hatte das beklagte Land vorgebracht, durch die Einführung eines Stellenpools wolle es eine ausgewogene Personalstruktur schaffen. Dieser Grund genügte nach Ansicht des BAG aber schon deshalb nicht, weil keine konkreten Angaben darüber gemacht wurden, welche Personalstrukturen geschaffen werden sollten. Ferner sei nicht erläutert worden, mit welchen Mitteln und Maßnahmen dieses Ziel erreicht werden sollte, und ob die tatsächlich getroffene Personenauswahl zur Erreichung dieses Zieles hätte beitragen können. Mangels ausreichender Begründung für die Versetzung der Klägerin fehlte es damit an einem Rechtfertigungsgrund im Sinne des § 10 I 1 AGG, sodass die getroffene Personalauswahl als unzulässige altersbezogene Benachteiligung anzusehen ist.
Altersbezogene Ungleichbehandlungen sollten deshalb nicht einfach hingenommen, sondern genau hinterfragt werden.
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