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Arbeitnehmer sollten nicht unüberlegt kündigen ...

Das Wort „Kündigung“ weckt in den meisten Menschen sofort die Angst vor dem Verlust des Arbeitsplatzes. In der öffentlichen Diskussion wird dabei oft übersehen, dass auch der Arbeitnehmer kündigen kann, nicht nur der Arbeitgeber.
Aber auch die arbeitnehmerseitige Kündigung birgt durchaus ihre Tücken und Gefahren. So hat das BAG mit Urteil vom 12.03.2009 (Az.: 2 AZR 894/07) entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der schriftlich außerordentlich gekündigt hat, sich grundsätzlich nicht darauf berufen kann, die Kündigung sei unwirksam gewesen.
Zwar setze auch die außerordentliche Kündigung des Arbeitnehmers einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 I BGB voraus. Selbst wenn ein solcher Grund jedoch fehlt, sei es Sache des Arbeitgebers, gerichtlich die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Akzeptiert der Arbeitgeber hingegen die Kündigung, so könne der Arbeitnehmer nicht seinerseits die Unwirksamkeit seiner Kündigung geltend machen, ohne sich dem Einwand widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB) auszusetzen.
Mit anderen Worten: Ein Arbeitnehmer kann nicht erst schriftlich die (außerordentliche) Kündigung erklären und dann einen Prozess gegen seinen früheren Arbeitgeber führen, weil diese Kündigung in Wahrheit unwirksam sei! Ein solches Verhalten ist widersprüchlich und gemäß § 242 BGB unbeachtlich. Und dies gilt nach der Entscheidung des BAG ausdrücklich auch dann, wenn die Kündigung eigentlich mangels wichtigen Grundes unwirksam ist… Arbeitnehmer sollten sich daher gut überlegen, ob sie auch wirklich kündigen wollen.
Das zeigt auch der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer (Kläger) kündigte im August 2003 fristlos sein Arbeitsverhältnis, nachdem er mehrere Monatsgehälter nicht erhalten hatte. Im September 2003 wurde das Unternehmen seines früheren Arbeitgebers an einen Dritten verkauft (Beklagter), sodass es zu einem Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB kam. Ein paar Monate später berief sich der Kläger plötzlich darauf, dass seine Kündigung in Wahrheit unwirksam gewesen sei, da gar kein wichtiger Grund für sie vorgelegen habe. Folglich bestehe sein Arbeitsverhältnis weiterhin und der Beklagte müsse nun für den noch ausstehenden Lohn des Klägers gemäß § 613a BGB aufkommen. Der Beklagte wiederum bestritt einen Betriebsübergang und berief sich außerdem darauf, dass im Zeitpunkt des Unternehmensverkaufs ohnehin kein Arbeitsverhältnis mehr zwischen dem Kläger und dem vorherigen Inhaber bestanden habe, welches auf ihn übergegangen sein könnte.
Das BAG entschied, dass die außerordentliche Kündigung des Klägers wirksam war. Insbesondere habe hier ein wichtiger Grund vorgelegen, da der frühere Arbeitgeber des Klägers mit einigen Monatslöhnen in Verzug gewesen war. Noch dazu habe sich der Kläger widersprüchlich verhalten, indem er zunächst schriftlich kündigte und dann vortrug, es habe gar kein Kündigungsgrund vorgelegen. Daher war der Beklagte nicht Arbeitgeber des Klägers geworden, sodass letzterer nicht Zahlung des ausstehenden Lohns von ihm verlangen konnte.

 

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