Wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, kann jeder Arbeitnehmer nach § 109 I GewO die Ausstellung eines Zeugnisses von seinem Arbeitgeber verlangen. Arbeitsrechtliche Zeugnisse folgen aber oft einer ganz eigenen Sprache: Bestimmte Formulierungen und Ausdrücke werden beinahe „codeartig“ verwendet, um einen Arbeitnehmer und die von ihm erbrachten Leistungen zu umschreiben.
Dennoch gilt nach § 109 II GewO der sog. Grundsatz der Zeugnisklarheit. Das bedeutet, dass ein Arbeitszeugnis „klar und verständlich“ abgefasst sein muss. Insbesondere dürfen keine zweideutigen Aussagen getroffen werden: Das, was im Zeugnis steht, muss auch so und nicht anders gemeint sein bzw. darf nicht anders verstanden werden können.
Hinzu tritt der Grundsatz der Zeugniswahrheit. Dieser verlangt, dass die Arbeitsleistung und das soziale Verhalten des Arbeitnehmers wahrheitsgemäß und „wohlwollend“ beschrieben werden. Ein Zeugnis, das derartige Angaben enthält, wird „qualifiziertes Zeugnis“ genannt, ansonsten spricht man von einem „einfachen Zeugnis“.
Der weitere Inhalt des Arbeitszeugnisses hängt von den Gewohnheiten der jeweiligen Branche ab. Alle inhaltlichen Aussagen, die demnach als üblich anzusehen sind und die insbesondere von potentiellen künftigen Arbeitgebern erwartet werden (könnten), müssen daher enthalten sein. Fehlt eine zu erwartende Angabe, dann kann der betroffene Arbeitnehmer nach einem Urteil des BAG vom 12.08.2008 (Az.: 9 AZR 632/07) insoweit die Ergänzung seines Zeugnisses verlangen.
Dies begründet das Gericht damit, dass die Auslassung einer typischen Beschreibung im Arbeitszeugnis als negativ zu deutendes Geheimzeichen unter den Arbeitgebern der jeweiligen Branche gedeutet werden könnte. Mittelbar werde dem Arbeitnehmer daher eine bestimmte Eigenschaft oder Fähigkeit abgesprochen.
Dieses Urteil beruht auf dem folgenden Sachverhalt: Ein Arbeitnehmer (Kläger) war zwischen 1993 und März 2003 als Redakteur bei einer Tageszeitung angestellt. Am 31.03.2003 erhielt der Kläger ein qualifiziertes Zeugnis des Zeitungsverlegers (Beklagter), in dem er jedoch u.a. einen Hinweis darauf vermisste, dass er auch in Stresssituationen belastbar sei. Dieser Hinweis sei bei Zeitungsredakteuren üblich, seine Auslassung stelle insoweit seine beruflichen Qualitäten in Frage. Dem folgte das BAG grundsätzlich, verwies die Sache jedoch an die Berufungsinstanz zurück, da noch zu klären sei, ob ein solcher Hinweis tatsächlich branchenüblich sei. Unter dieser Voraussetzung sei jedoch in der Tat ein Geheimzeichen anzunehmen, sodass der Kläger dann eine entsprechende Ergänzung seines Zeugnisses verlangen könne.
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