Von einem Betriebsübergang spricht man, wenn ein Betrieb(steil) von seinem bisherigen Eigner auf eine andere Person bzw. ein anderes Unternehmen übertragen wird. Hierdurch gehen gemäß § 613a BGB alle Rechte und Pflichten auf den neuen Eigentümer, der zugleich neuer Arbeitgeber der Beschäftigten geworden ist, über. Somit verstärkt § 613a BGB im Falle eines rechtsgeschäftlichen Erwerbs eines Betriebs(teils) den Schutz der von diesem Vorgang betroffenen Arbeitnehmer.
Nach ständiger Rechtsprechung des BAG ist ein Betriebsübergang mit den Folgen des § 613a BGB aber nur dann zu bejahen, wenn der übertragene Betriebsteil auch beim Erwerber noch seine „organisatorische Identität“ behält. Dies werde z.B. durch den Erwerb der Betriebs- bzw. Produktionsmittel, die Übernahme des Kundenstammes oder die freiwillige Übernahme der Angestellten indiziert.
Das LAG Düsseldorf weist jedoch in einer Pressemitteilung vom 18.02.2009 (zum Verfahren 9 Sa 303/07) darauf hin, dass dieses Erfordernis demnächst überflüssig werden dürfte. Denn nach einem Urteil des EuGH vom 12.02.2009 (Az.: C-466/07) folge aus dem europäischen Gemeinschaftsrecht, dass ein Betriebsübergang auch dann vorliegen könne, wenn ein verkaufter Betriebsteil beim Erwerber seine organisatorische Selbstständigkeit durch Eingliederung in dessen Unternehmen verliere. Demnach wird keine Wahrung der „organisatorischen Identität“ vorausgesetzt.
Was das für betroffene Arbeitnehmer bedeuten mag, lässt der folgende Sachverhalt erkennen, der das LAG Düsseldorf ursprünglich zur Vorlage an den EuGH veranlasst hatte: Der Kläger war bei seinem bisherigen Arbeitgeber als Abteilungsleiter angestellt. Im Rahmen eines sog. „Asset and Business Sale and Purchase Agreement“ wurde der Betriebsteil, in dem der Kläger tätig war, an einen Dritten (Beklagte) verkauft. Die Beklagte gliederte diesen Betriebsteil organisatorisch unmittelbar in ihr eigenes Unternehmen ein. Nachdem sein früherer Arbeitgeber insolvent geworden war, berief sich der Kläger nun auf einen Betriebsübergang im Sinne von § 613a BGB, der dazu geführt habe, dass er Arbeitnehmer der Beklagten geworden sei. Hiergegen wandte die Beklagte ein, ein Betriebsübergang liege nicht vor, da der erworbene Betriebsteil seine organisatorische Identität verloren habe.
Wendet man die Rechtsprechung des EuGH auf diesen Fall an, so ist nicht ausgeschlossen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers doch auf die Beklagte übergegangen ist. Der Verzicht auf das Merkmal „Beibehaltung der organisatorischen Selbstständigkeit“ könnte den Kläger dann – jedenfalls zunächst – vor Arbeitslosigkeit bewahren!
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