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Ehrenamtliche Tätigkeit ohne Gleitzeitgutschrift

Die Kammern der Arbeitsgerichte werden gemäß § 16 II Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern – je einer für die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite – besetzt.
Arbeitnehmer, die als ehrenamtliche Richter tätig werden möchten, dürfen hieran gemäß § 26 I ArbGG nicht gehindert, in irgendeiner Weise beschränkt oder benachteiligt werden. Dieses Verbot ist gemäß § 26 II ArbGG sogar strafbewehrt (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe). Für den Arbeitgeber bedeutet die Übernahme des Ehrenamtes durch seinen Angestellten, dass er den ehrenamtlichen Richter für die Dauer der jeweiligen Amtsausübung freistellen muss. Außerdem darf allein wegen der Übernahme oder Ausführung des Ehrenamtes keine Kündigung ausgesprochen werden, vgl. je § 45 Ia Deutsches Richtergesetz (DRiG).
Besonderheiten sind jedoch zu beachten, wenn der ehrenamtliche Richter in einem Unternehmen angestellt ist, in dem ein Gleitzeitmodell gilt. Hier besteht nach einem Urteil des BAG vom 22.01.2009 (Az.: 6 AZR 78/08) – jedenfalls im Geltungsbereich des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) – kein Anspruch darauf, dass der Arbeitnehmer eine Zeitgutschrift erhält, wenn er sein Ehrenamt (auch) während der Gleitzeit ausübt. Gutzuschreiben sei jedoch die in die Kernarbeitszeit fallende ehrenamtliche Tätigkeit.
Der Entscheidung liegt der folgende Sachverhalt zugrunde: Eine Arbeitnehmerin (Klägerin) ist in Teilzeit bei einem Landkreis (Beklagter) angestellt. Donnerstags ist nach dem geltenden Arbeitszeitmodell eine Kernarbeitszeit von 9 – 14 Uhr vorgesehen, sowie Gleitzeitphasen von 7:30 Uhr bis 9 Uhr und von 14 Uhr bis 15:30 Uhr. Die Klägerin war nun am Donnerstag, den 01.06.2006, zwischen 8:30 Uhr und 15 Uhr als ehrenamtliche Richterin am Landesarbeitsgericht tätig. Hierfür erhielt sie eine Zeitgutschrift von insgesamt vier Stunden auf ihr Arbeitszeitkonto, woraufhin sie eine zusätzliche Gutschrift über drei Stunden verlangte. Dabei berief sie sich auf § 26 ArbGG, § 45 Ia DRiG und § 29 TVöD.
Das BAG hat ihre Klage abgewiesen. § 29 TVöD verpflichte die Arbeitgeber nicht dazu, eine Zeitgutschrift für die Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter während der Gleitzeit zu gewähren; sie müsse nur für die aufgewendete Kernarbeitszeit erfolgen. Diese Differenzierung verletze die von der Klägerin genannten Normen ebenso wenig wie § 616 BGB (unverschuldete vorübergehende Verhinderung des Arbeitnehmers). Sei der betroffene Arbeitnehmer in Teilzeitarbeit beschäftigt, sei darüber hinaus auch das Diskriminierungsverbot des § 4 I TzBfG nicht verletzt.
Zur Begründung führt das Gericht aus, dass im Geltungsbereich des TVöD von Arbeitnehmern verlangt werden könne, staatsbürgerliche Pflichten und Ehrenämter soweit nur eben möglich außerhalb ihrer Arbeitszeit zu erfüllen bzw. auszuüben. Daher seien ehrenamtlich tätige Beschäftigte, für die bzgl. der Arbeitszeiten ein Gleitzeitmodell gilt, verpflichtet, ihr Amt während einer Gleitzeitphase wahrzunehmen. Aus dieser Verpflichtung folge aber zugleich, dass der Arbeitgeber wiederum für diese Phasen keine Gutschrift auf das Arbeitszeitkonto vornehmen müsse. Vielmehr müsse der Staat anstelle der Arbeitgeber für einen Ausgleich sorgen und ehrenamtlichen Richtern eine Entschädigung gewähren, damit deren Unabhängigkeit gesichert sei.

 

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