StartArbeitsrechtAktuelles ArbeitsrechtHäufige Verkehrsunfälle gefährden den Arbeitsplatz

Häufige Verkehrsunfälle gefährden den Arbeitsplatz

Sprechen objektive Umstände dafür, dass ein Arbeitnehmer eine schwere Pflichtverletzung oder Straftat begangen hat, dann kann der Arbeitgeber nach Anhörung des Arbeitnehmers eine sog. Verdachtskündigung aussprechen.
Nach vier Entscheidungen des BAG vom 29.11.2007 (Az.: 2 AZR 724 und 725/06, sowie 2 AZR 1067 und 1068/06) kann ein zur Verdachtskündigung berechtigendes Fehlverhalten z.B. dann vorliegen, wenn der Verdacht besteht, dass ein Angestellter vorsätzlich und in Absprache mit Dritten Straßenverkehrsunfälle verursacht und dadurch Schadensersatzpflichten der Haftpflichtversicherung seines Arbeitgebers herbeiführt. Von Bedeutung sei u.a., wie häufig ein Arbeitnehmer in Straßenverkehrsunfälle verwickelt sei.
Allerdings sei wie auch sonst ein besonders schwerwiegender Verdacht vorauszusetzen, der auf objektiven Umständen beruht, die wiederum geeignet seien, das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und -nehmer dauerhaft zu zerstören. Denn nur dann sei eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Verdachtskündigung geboten. Auch sei von dem Arbeitgeber zu fordern, dass er sorgfältig und mit aller ihm zumutbaren Anstrengung den Sachverhalt ermittelt, dem Betroffenen seinen Verdacht mitteilt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gibt.
Die Urteile beruhen auf folgendem Geschehen: Die vier klagenden Arbeitnehmer (Kläger) waren bei der hessischen Landeshauptstadt (Beklagte) als Fahrer von Müllabfuhrfahrzeugen angestellt. Bei der Erfüllung ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten ereigneten sich „zahlreiche Unfälle“, die alle von der G-Versicherung abgewickelt wurden. Schließlich erhob diese Strafanzeige wegen Betrugs und Versicherungsmissbrauchs (§§ 263, 265 StGB). Als die Beklagte hiervon erfuhr, lud sie die vier Kläger am 16.09.2004 zu einem Gespräch, indem der geltend gemachte Vorwurf von allen Betroffenen vehement bestritten wurde. Unter Beteiligung des Personalrats erhielten sie schließlich die außerordentliche und hilfsweise ordentliche Kündigung wegen des Verdachts einer Straftat. Die Kläger griffen diese Kündigungen gerichtlich an, da kein dringender Tatverdacht dafür bestehe, dass sie die Unfälle tatsächlich vorsätzlich verursacht hätten. Die Beklagte wandte hingegen ein, den Unfällen habe ein „einheitliches Schema“ zugrundegelegen.
Nach dem das zuständige Arbeitsgericht den Klägern Recht gegeben und das Landesarbeitsgericht die Berufung der Beklagten abgewiesen hatte, entschied das BAG, dass der geschilderte Sachverhalt grundsätzlich geeignet sei, eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen. Insbesondere stütze sich der Tatverdacht hier auf die hohe Anzahl verursachter Unfälle und die – nicht näher beschriebenen – Begleitumstände der jeweiligen Unfälle. Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts wurden drei Verfahren daher an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. In einem Fall wurde hingegen auch die Revision abgewiesen, da bzgl. eines Klägers kein hinreichender Verdacht vorliege.

 

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