Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) ist eine Kündigung nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sie aus Anlass eines besonderen Kündigungsgrundes erfolgt (vgl. § 1 II KSchG). Ein solcher kann sich z.B. aus dem Verhalten des Arbeitnehmers ergeben (sog. verhaltensbedingte Kündigung).
Ein den Arbeitgeber zur Kündigung berechtigendes Fehlverhalten liegt nach einem Urteil des BAG vom 17.01.2008 (Az.: 2 AZR 536/06) z.B. dann vor, wenn ein Arbeitnehmer fehlerhaft arbeitet und dadurch in vorwerfbarer Weise seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt.
Dennoch verlangt das Gericht nichts „Unmenschliches“. Vielmehr stellt es fest, dass keine derartige Pflichtverletzung vorliege, sofern ein Arbeitnehmer nur seine individuelle Leistungsfähigkeit in angemessener Art und Weise ausschöpft und sich im Rahmen des ihm Möglichen um Korrektheit bemüht. Unschädlich sei es auch, wenn manchen Angestellten mehr Fehler unterlaufen als ihren Kollegen.
Mit Konsequenzen müsse ein Arbeitnehmer aber dann rechnen, wenn er permanent mehr Fehler begehe als andere. Dann könne aus der Art der Fehler, ihrer Häufigkeit, ihrer Art und Schwere sowie aus den Konsequenzen, die sie verursachen, darauf geschlossen werden, dass der betroffene Angestellte nicht bloß ungeschickt ist, sondern bewusst Fehlleistungen erbringt und dadurch in vorwerfbarer Weise seine vertraglichen Pflichten verletzt.
Diese Entscheidung ist auch in prozessualer Hinsicht von Bedeutung. So führt das BAG aus, dass es (wenn der Arbeitgeber einen derartigen Sachverhalt darlegt) im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses Sache des Arbeitnehmers sei, zu belegen, dass er sich trotz z.B. besonders hoher Fehlerquote im Rahmen seiner persönlichen Fähigkeiten um ordnungsgemäße Aufgabenerledigung bemühe.
Dem Urteil liegt der folgende Fall zugrunde: Eine Arbeitnehmerin (Klägerin) arbeitete seit mehreren Jahren in der Versandabteilung eines Versandkaufhauses (Beklagte), in der Warensendungen an Kunden zusammengestellt werden. Die Beklagte musste feststellen, dass die Klägerin dreimal so viele Packfehler machte wie ihre Kollegen in vergleichbarer Tätigkeit. Mal packte sie z.B. die falsche Ware ein, mal schickte sie diese an den falschen Kunden. An dieser Fehlerquote änderte sich trotz zweier Abmahnungen und „weiterer Maßnahmen“ nichts, sodass die Beklagte schließlich eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung aussprach. Daraufhin erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage und trug vor, dass ihre Fehlerquote angesichts der Gesamtmenge von Paketen, die sie abfertige, unerheblich sei. Dem hielt die Beklagte u.a. entgegen, dass ihr Ruf unter den Fehlern der Klägerin leide und dass ihr durch deren Verhalten erhebliche Kosten entstünden.
Anders als die Vorinstanzen entschied das BAG, dass eine um 33% über dem Durchschnitt liegende Fehlerquote eine verhaltensbedingte Kündigung durchaus sozial rechtfertigen könne. Wegen zusätzlich erforderlicher Sachverhaltsaufklärung und Nachholung einer Interessenabwägung wurde der Fall jedoch an das Sächsische Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
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