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Transferkurzarbeitergeld

Im Falle einer betrieblichen Restrukturierung, die u.a. dazu führt, dass im Rahmen einer Personalanpassungsmaßnahme Arbeitnehmer in einer betriebsorganisatorischen eigenständigen Einheit zusammengefasst werden, kann ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld nach dem SGB III bestehen. Solche Einheiten werden oft gegründet, um (unmittelbare) Kündigungen zu vermeiden und um den von der Restrukturierungsmaßnahme betroffenen Arbeitnehmern durch den Erwerb zusätzlicher beruflicher Qualifikationen bessere Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu eröffnen.
Kurzarbeitergeld wird gemäß § 216b I SGB III jedoch nur gewährt, sofern ein dauerhafter unvermeidbarer Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt, dieser Umstand der Agentur für Arbeit angezeigt wurde und besondere betriebliche und persönliche Voraussetzungen gegeben sind. Man spricht hier von einem sog. „Transferkurzarbeitergeld“.
Im Gegensatz zum „normalen“ Kurzarbeitergeld (§ 169 SGB III) verlangt § 216b IV Nr. 1 SGB III zusätzlich, dass der Arbeitnehmer, der Transferkurzarbeitergeld beziehen soll, „von Arbeitslosigkeit bedroht“ ist. Von Arbeitslosigkeit bedroht ist gemäß § 17 SGB III, wer versicherungspflichtig beschäftigt ist, aber nicht erst langfristig damit rechnen muss, seinen Arbeitsplatz zu verlieren und nach Beendigung seiner beruflichen Tätigkeit arbeitslos zu werden.
Diese Tatbestandsvoraussetzung kann durchaus problematisch werden, wenn Arbeitnehmer zwar in eine entsprechende betriebsorganisatorische eigenständige Einheit überführt werden, zugleich aber (z.B. kraft Tarifvertrag) unkündbar sind. Denn dann mögen zwar Massenentlassungen in dem betroffenen Unternehmen drohen, doch es besteht keine unmittelbare Gefahr für die Arbeitsplätze der unkündbaren Arbeitnehmer, sodass diese keinen Anspruch auf Transferkurzarbeitergeld haben. Unkündbarkeit kann hier also nachteilig sein! Andererseits ist aber nicht ausgeschlossen, dass auch unkündbare Arbeitnehmer letztlich ihren Arbeitsplatz verlieren werden, z.B. durch rechtswidrige, gerichtlich nicht angefochtene Kündigung des Arbeitgebers, durch Eigenkündigung oder Aufhebungsvertrag. Dann aber sind sie ebenso auf eine Verbesserung ihrer Chancen am Arbeitsmarkt angewiesen wie ihre übrigen Kollegen in der betriebsorganisatorischen eigenständigen Einheit. Dies gilt erst recht, wenn man berücksichtigt, dass die Unkündbarkeit regelmäßig an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft, und die Vermittlung in ein neues Berufsverhältnis erfahrungsgemäß leider immer schwerer wird, je älter ein Arbeitnehmer ist.
Zum sog. Strukturkurzarbeitergeld (§ 175 SGB III alter Fassung), das durch das Transferkurzarbeitergeld ersetzt wurde, gab es diese Problematik für unkündbare Arbeitnehmer noch nicht. Nach einem Urteil des BSG vom 29.01.2008 (Az.: B 7/7a AL 20/06 R) galt vielmehr, dass der Anspruch auf Strukturkurzarbeitergeld nicht voraussetzte, dass ein von Kurzarbeit Betroffener auch persönlich von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Es genügte bereits, wenn er mit anderen Arbeitnehmern in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit zusammengefasst worden war, damit im Betrieb Massenentlassungen verhindert werden konnten. Gerade unkündbare Arbeitnehmer hielt das Gericht insoweit für schutzbedürftig.
Obgleich dieses Urteil noch zur alten Rechtslage ergangen ist, so enthält es doch bereits einen Hinweis darauf, ob unkündbare Arbeitnehmer nicht doch Transferkurzarbeitergeld verlangen können. In dessen letzten Absatz weist das Gericht nämlich darauf hin, dass Arbeitslosigkeit auch dann schon im Sinne von § 17 SGB III drohe, wenn objektive Anhaltspunkte im Einzelfall die berechtigte Prognose erlaubten, dass das Beschäftigungsverhältnis in berechenbarer Zeit enden werde. Hierzu genüge es, wenn der Arbeitgeber ernstlich beabsichtige, sich auch von seinen unkündbaren Arbeitnehmern zu trennen, sei es durch (rechtswidrige) Kündigung oder durch „Ermunterung“ zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages oder einer Eigenkündigung. Folgt man dieser Ansicht, dann können auch unkündbare Arbeitnehmer die persönliche Anspruchsvoraussetzung des § 216b IV Nr. 1 SGB III erfüllen, sodass sie nicht generell vom Bezug des Transferkurzarbeitergeldes ausgeschlossen sein müssen.
Trotz veränderter Rechtslage ist daher nicht auszuschließen, dass auch ein eigentlich unkündbarer Arbeitnehmer Transferkurzarbeitergeld beanspruchen kann.

 

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